Kein Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG für im Zeitpunkt ihres Asylfolgeantrages volljährige Kinder eines anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings.
Kein Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG für im Zeitpunkt ihres Asylfolgeantrages volljährige Kinder eines anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings.
(Leitsatz der Redaktion)
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers nicht stattgeben dürfen.
Zunächst liegen - entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils - nicht die Voraussetzungen für einen Familienabschiebungsschutz vor. Erforderlich hierfür ist u.a., dass das Kind eines politischen Flüchtlings zum Zeitpunkt seiner - eigenen - Asylantragstellung minderjährig ist. So liegt es beim Kläger aber nicht. Zwar war er noch bei seinem (ersten) Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den er alsbald nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unter dem 18. Februar 2004 gestellt hatte, minderjährig, jedoch war er es bei seinem unter dem 14. Oktober 2004 gestellten Asylfolgeantrag nicht mehr, hatte er doch am 25. Juni 2004 mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit erlangt. Auf diesen letztgenannten Antrag, den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Asylfolgeantrag, kommt es jedoch an - und nicht auf den zuvor gestellten und beschiedenen Asyl(erst)antrag.
Das ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Familienasyl, der sich der erkennende Senat anschließt. In seinem Urteil vom 13. August 1996 (BVerwGE 101, 341) wandte das Bundesverwaltungsgericht die Regelung über das Familienasyl in der Fassung des § 26 Abs. 2 AsylVfG 1992 an. Es führte aus, dass bei Folgeanträgen - wie hier - für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit bei Antragstellung der Zeitpunkt des Folgeantrages maßgeblich ist.
An dieser Rechtslage hat sich in der Folgezeit nichts Entscheidendes geändert. Zwar wurde in § 26 AsylVfG im Jahr 1997 die Regelung eingefügt, dass die Anerkennung des Ausländers unanfechtbar erfolgt sein müsse, bevor das Familienasyl gewährt werden könne. Jedoch ergab sich daraus für die vorliegende Fallkonstellation keine andere Beurteilung.
Keine andere Beurteilung ergibt sich schließlich aus der Neuregelung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz. Der Gesetzeswortlaut wurde insoweit unverändert gelassen, lediglich der Anwendungsbereich der Vorschrift durch § 26 Abs. 4 AsylVfG erweitert, indem in den Regelungsbereich neben Asylberechtigten auch politische Flüchtlinge als Stammberechtigte aufgenommen wurden.
Im Gegenteil ist in dieser Neuregelung eine Bestätigung der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen. Denn diese Spruchpraxis war naturgemäß auch dem Gesetzgeber bekannt und er hat sie - indem er die Bestimmung insoweit unverändert gelassen - bei der Neufassung bewusst in seinen Willen mit aufgenommen.
Danach hat es dabei zu verbleiben, dass bei § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (hier i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) auch in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes grundsätzlich auf den Folgeantrag als verfahrenseinleitenden Antrag abzustellen ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann er auch aus dem zwischenzeitlichen In-Kraft-Treten der Neufassung des § 26 AsylVfG nichts Günstigeres für sich herleiten. Zwar erweitert die Neuregelung durch § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG den Personenkreis der Begünstigten und begünstigt auch Kinder eines politisch Verfolgten, wie den Vater des Klägers, jedoch wirkt sich diese Rechtsänderung hier nicht aus. Denn der Kläger unterfällt von vornherein nicht dieser Neuregelung, da er - wie bereits ausgeführt - zum Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung bereits volljährig war.