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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2006 - 12 K 2007/05 - asyl.net: M8236
https://www.asyl.net/rsdb/M8236
Leitsatz:

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung von gut integrierten Roma aus dem Kosovo.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, Ausreisehindernis, Zumutbarkeit, freiwillige Ausreise, Integration, Privatleben, Schutz von Ehe und Familie, Serbien und Montenegro, Kosovo, Roma
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8; GG Art. 6
Auszüge:

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung von gut integrierten Roma aus dem Kosovo.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klagen sind begründet. Die Kläger haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.

1. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG verlangt, dass die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

a) Darüber, wie der Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs. 5 AufenthG aufzufassen ist, besteht bisher keine Klarheit. Umstritten ist insbesondere, ob auch die (bloße) Unzumutbarkeit der Ausreise zu ihrer rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne der Vorschrift führt. In der Begründung des Regierungsentwurfs des Zuwanderungsgesetzes (BT-Drs. 15/420 S. 80) heißt es zu der in § 25 Abs. 5 AufenthG getroffenen Regelung, ein Ausreisehindernis liege nicht vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich sei, z.B. weil eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchgeführt werden könne, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar sei (ebenso Nr. 25.5.1.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz, Stand: 22. Dezember 2004). Der Gesetzgeber hatte daher offenbar nicht die Absicht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zur früheren Regelung in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG zu verschärfen. Aus der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Ausreisehindernis zu bejahen ist, wenn die Ausreise entweder objektiv unmöglich ist oder sie - gemessen am Grundgesetz oder der EMRK - unzumutbar ist. Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht ferner das nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) mit § 25 Abs. 5 AufenthG verfolgte Ziel, die Praxis der "Kettenduldungen" zu beenden. Die Kammer geht daher mit dem VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 22.2.2005 - 13 S 2250/05 - Juris) davon aus, dass auch die aus dem Grundgesetz oder der EMRK folgende Unzumutbarkeit der Ausreise dazu führt, die Ausreise als rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2006 - 7 B 10020/06.OVG - Juris; HessVGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - Juris; Benassi, InfAuslR 2005, 357; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275).

b) Im Fall der Kläger ist danach ein rechtliches Ausreisehindernis gegeben, da ihnen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gemessen an Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden kann.

aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Vertragstaat wird mit dieser Regelung nicht garantiert. Sie enthält auch kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen. Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 - <Sisojeva/Lettland>, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2005, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer gegeben ist, hängt zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in seinem Heimatland ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen. Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. 22.2.2005 - 13 S 2250/05 - Juris).

Nach diesen Grundsätzen ist für die 1986 bzw. 1990 geborenen Kläger 3 und 4 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 1. Alt. EMRK ("Achtung des Privatlebens") eröffnet. Die Klägerin 3 war bei ihrer Einreise fünf Jahre, der Kläger 4 bei seiner Einreise zwei Jahre alt. Beide Kläger halten sich seit nunmehr fast 14 Jahren - und damit die weitaus überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland auf und haben sehr gute deutsche Sprachkenntnisse erworben. Die Klägerin 3 hat einen Hauptschulabschluss und befindet sich derzeit in der Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Der Kläger 4 hat ebenfalls einen Hauptschulabschluss und besucht zur Zeit - mit gutem Erfolg - die Werkrealschule. Der Lebensunterhalt der Kläger 3 und 4 - einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz - wird seit September 2002 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel von ihnen selbst bzw. ihren Eltern, den Klägern 1 und 2, bestritten. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden. Darüber, dass einer der Kläger während ihres Aufenthalts in Deutschland straffällig geworden wäre, ist nichts bekannt.

Mit ihrem Heimatland, dem Kosovo, verbindet die Kläger 3 und 4 nach ihren Darstellung nichts. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügen sie ferner über keine Kenntnisse der in diesem Land in erster Linie gebräuchlichen albanischen Sprache. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger zu der Volksgruppe der Roma gehören, die im Kosovo schon immer unter fehlender Akzeptanz seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit zu leiden hatte und deren Mitglieder sich untereinander jedenfalls mehrheitlich einer eigenen Sprache bedienen. Im Zusammenhang mit dem sich ab 1990 zuspitzenden Konflikt zwischen Serben und Albanern hat sich die Situation der Roma erheblich verschlechtert, da ihnen von vielen Albanern vorgeworfen wird, mit den Serben kollaboriert zu haben. Die Angehörigen der Volksgruppe der Roma sind daher im täglichen Leben häufig Beleidigungen, Diskriminierungen und Einschüchterungen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Hinzu kommt, dass die meisten Roma im Kosovo unter äußerst schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Ein Hineinwachsen der Kläger 3 und 4 in die Lebensumstände im Kosovo ist unter diesen Umständen von vornherein zumindest sehr erschwert. Auch leuchtet es bei der geschilderten Sachlage ohne weiteres ein, dass die Kläger 3 und 4 den Kosovo nicht (mehr) als ihre Heimat betrachten.

Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.9.2004, a.a.O.). Bei Vornahme dieser Abwägung ist die Verweigerung der Legalisierung des Aufenthalts der Kläger 3 und 4 als unverhältnismäßig zu qualifizieren und damit von einem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen.

Ein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann insbesondere dann notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein

Heimatland abzuschieben, etwa durch wiederholtes Stellen von unbegründeten Asylanträgen oder die Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Davon, dass die Kläger 3 und 4 oder ihre Eltern Bemühungen der Behörde, sie in ihr Heimatland abzuschieben, unterlaufen hätten, kann nicht gesprochen werden. Das erste Asylverfahren der Kläger wurde bereits am 24.2.1995 abgeschlossen, womit die Möglichkeit bestanden hätte, die Kläger in ihre Heimat zurück zu schicken. Tatsächlich wurden jedoch die ihnen erteilten Aufenthaltsgestattungen - wohl in Unkenntnis des Abschlusses des Asylverfahrens - zunächst noch über eineinhalb Jahre verlängert. Danach wurde der Aufenthalt der Kläger (mit regelmäßigen Verlängerungen) geduldet. Der erste Folgeantrag wurde erst am 14.6.1999 gestellt, wobei dieser Antrag im Hinblick auf die damalige Lage im Kosovo sicher nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann. Das gilt auch für den am 22.11.2001 gestellten zweiten Folgeantrag, da die Erlasse des badenwürttembergischen Innenministeriums seinerzeit bestimmten, dass gegenüber Angehörigen nichtalbanischer Minderheiten aus dem Kosovo keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden dürfen, sondern ihnen befristete Duldungen zu erteilen sind. Diese Anordnung hatte bis September 2004 Gültigkeit.

Bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlichen Gesamtbetrachtung ist ferner zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich die Familie der Kläger 3 und 4 in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. 22.2.2005, a.a.O.). Die Weigerung, den Aufenthalt der Kläger 3 und 4 zu legalisieren, erscheint jedoch auch insoweit nicht gerechtfertigt. Die Kläger 1 und 2 verfügen zwar nicht über gleich gute deutsche Sprachkenntnisse wie ihre Kinder. Sie verstehen jedoch beide gut deutsch und können sich in dieser Sprache zumindest verständlich machen. Sie sind auch in anderer Hinsicht weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Die Biographie ihrer drei weiteren, an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Kinder bestätigt dies. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheit der Roma gilt außerdem auch für sie, dass eine Reintegration in ihr Heimatland mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, auch wenn anzunehmen ist, dass ihnen eine Rückkehr in den Kosovo leichter als den Kläger 3 und 4 fallen würde.

2. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG stellt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen grundsätzlich in das Ermessen der Behörde. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen - wie hier - die Abschiebung des Ausländers seit mehr als 18 Monate ausgesetzt ist. Gemäß § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG "soll" in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Ausländerbehörde ist daher unter der genannten Voraussetzung grundsätzlich verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eine andere Entscheidung kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände getroffen werden. Umstände dieser Art sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.