1.) Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen, kann sich der Einbürgerungsbewerber nicht auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen (siehe § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG), da die Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für das Einbürgerungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt.
2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen.
3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausgesetzt hat.
4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.
1.) Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen, kann sich der Einbürgerungsbewerber nicht auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen (siehe § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG), da die Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für das Einbürgerungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt.
2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen.
3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausgesetzt hat.
4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.
(Amtliche Leitsätze)