Ist ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, kann das Bundesamt den Asylantrag unter Anwendung der Drittstaatenregelung ablehnen; das Selbsteintrittsrecht nach § 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann nur vor der Übernahmeerklärung des zuständigen Staates ausgeübt werden; Italien ist ein sicherer Drittstaat.
Die angeordnete Abschiebung nach Italien darf vollzogen werden ungeachtet der zeitgleich erhobenen Klage und darf nicht im Wege des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes ausgesetzt werden, Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG, § 34a Abs. 2 AsylVfG: Italien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verfassungsrechtlich ein sicherer Drittstaat, aus welchem der Antragsteller eingereist ist (§ 26a Abs. 1 AsylVfG), auch wenn unklar ist, wo er die Grenze nach Deutschland überschritten hat, da es auf den zuletzt durchreisten Staat nicht ankommt (Günter Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. (1999), AsylVfG, § 26a, Rn.5 m.w.N.).
Diesem Eilverfahrensausschluss stellen sich in den Weg weder vorrangiges Völkervertragsrecht (1), noch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2).
1.) Nach Art. 16a Abs. 5 GG steht die Drittstaatsregelung in Art. 16a Abs. 2 GG völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegen, die "...Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen". Aus diesem völkervertragsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang abzuleiten, im Verhältnis zu einem Vertragsstaat gelte § 34a AsylVfG nicht, weil § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG unanwendbar sei (so insbesondere VG Wiesbaden, Urteil vom 18.08.2004 - 5 E 1231/04.A(V), Asylmagazin 2005, 34; Michael Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand Dezember 2004, § 29, Rn. 134), ist so nicht zu halten. Diese Schlussfolgerung widerspricht zum einen Sinn und Zweck dieser Bestimmung (1.1) und bedarf im übrigen der Differenzierung (1.2).
1.1.) Wenn es mit Blick auf § 29 AsylVfG zuweilen heißt: "Der Sinn der Bedeutung von Abs. 3 Satz 2 ist...unklar" (so Reinhard Marx, AsylVfG, Kommentar, 6. Aufl. (2005), § 29 Rn. 94), vermag das erkennende Gericht dem nicht beizupflichten. Der Sinn von § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist nicht unklar, sondern glasklar: Diese Bestimmung wurde im Frühjahr 1993 vom Innenausschuss (4. Ausschuss) hinzugefügt zur "Klarstellung, dass die Regelungen der §§ 26a, 34a Anwendung finden, wenn der Ausländer aus dem zuständigen Vertragsstaat eingereist ist..." (Bundestags-Drucks. 12/4984 vom 18.05.1993, S. 48).
Entsprechend eindeutig auch Äußerungen im Schrifttum: "...Wenn der andere Vertragsstaat für die Durchführung des Asylverf. zuständig und gleichzeitig ein sicherer Drittstaat iSd § 26a II ist, erübrigt sich eine materiell-rechtliche Prüfung des Asylgesuchs durch die BR Deutschland u. kann die Abschiebung dorthin angeordnet werden (§ 34a)." (Günter Renner, a.a.O., § 29 Rn. 16).
Wenn nämlich § 34a Abs. 1 AsylVfG schon gilt für einen Staat, bei dem bereits zwei Voraussetzungen vorliegen (sicherer Drittstaat und Einreisestaat, § 26a AsylVfG), hätte es keinen Sinn gemacht, nur deshalb komplizierter verfahren zu müssen (§§ 35, 36 AsylVfG), weil es sich obendrein um einen Vertragsstaat handelt.
1.2.) Der völkervertragsrechtliche Vorrang aus Art. 16a Abs. 5 GG greift nicht generell. Er gilt nur, wenn und soweit Drittstaatsregelungen nach Art. 16a Abs. 2 bis Abs. 4 GG, einschließlich des mit § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG auch gegenüber Vertragsstaaten bezweckten Eilverfahrensausschlusses, einschlägigen vertragsrechtlichen Regelungen im Sinne von Art. 16 Abs. 5 GG "entgegenstehen". Andernfalls bleibt es bei der Drittstaatsregelung aus § 34a Abs. 2 AsylVfG (im Grundsatz ebenso schon OVG Münster, Beschluss vom 17.06.1996 - 13 B 410/96.A - EZAR 632 Nr. 27 und überwiegend die erstinstanzliche Judikatur, vgl. z. B. schon VG Freiburg/Brsg., Beschluss vom 22.10.1997 - A 10 K 1174/97 - InfAuslR 1998, 37 und JURIS; VG Bremen, Beschluss vom 07.04.2000 - 4 V 711/00.A - JURIS; VG Potsdam, Beschluss vom 18.09.2001 - 11 L 955/01.A - JURIS; VG Aachen, Beschluss vom 28.06.2004 - 6 L 493/04.A - JURIS; VG Berlin, Urteil vom 09.03.2004 - 33 X 9.04 - JURIS; VG Würzburg, Urteil vom 10.08.2004 - W 1 K 04.30386 - JURIS; VG Regensburg, Beschluss vom 09.03.2004 - RO 6 S 04.30174 - NVwZ-RR 2004, 692).
So liegt es auch hier.
Mit den Beteiligten übereinstimmend zugrundezulegen ist die "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (Amtsblatt der Europäischen Union L 50 vom 25.02.2003 [Dublin II-VO]).
Die Dublin II-VO selber ist zwar nicht im wörtlichen Sinn von Art. 16a Abs. 5 GG ein "völkerrechtlicher Vertrag", wie es noch das funktionsvergleichbare "Dubliner Abkommen" vom 15.06.1990 war (Amtsblatt vom 19.08.1997, 1 "Dublin I") welches - nur in Dänemark nicht - von der Dublin II-VO abgelöst worden ist.
Art. 16 Abs. 5 GG verlangt aber nicht zwingend, dass die maßgeblichen Regelungen selber Vertragscharakter haben. Es genügt, dass diese Regelungen in einschlägigen Vertragsbestimmungen angelegt und insoweit von ihnen gedeckt sind. So liegt es hier. Die Dublin II-VO setzt nach ihrer Präambel direkt den vertraglichen Auftrag zum Fernziel eines einheitlichen EU-Asylrechts um, der sich aus Art. 63 Absatz 1 Nummer 1, Buchst. a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ergibt.
Abgesehen davon kann die Dublin II-VO auch deshalb mit Art. 16 Abs. 5 GG nicht kollidieren, weil sich im Ergebnis der gleiche Vorrang im Lichte des Art. 23 Abs. 1 GG n. F. aus ihrem übernationalen Rechtscharakter ergibt als einer Norm, welche wie jede EG-Verordnung nicht f ü r die Mitgliedstaaten, sondern i n den Mitgliedstaaten gilt (Einzelheiten z. B. bei Hans Joachim Bonk / Martin Pagenkopf, in: Michael Sachs (Hrsg.) Grundgesetz, Kommentar,3. Aufl. (2002), Art. 16a, Rn. 109; ebenso a.a.O. Rudolf Streinz, Art. 23, Rn. 54).
Es bleibt demnach beim Eilverfahrensauschluss auch gegenüber Italien (§ 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG), allerdings unter der Voraussetzung, dass Italien - und nicht etwa Deutschland (§ 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG) - nach den Kriterien der Dublin II-VO der für das Asylverfahren des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat ist, § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG.
Daran zu zweifeln, besteht kein Anlass.
Jedenfalls zwischen den Dublin II-Mitgliedstaaten Deutschland und Italien ist die Zuständigkeit geklärt, seit unter dem 13.06.2005 die innerhalb Italiens unwidersprochen zuständige "Unitá Dublino" des italienischen Innenministeriums (Dipartimento per le Libertà Civili e l‘Immigrazione - Direzione Centrale di Servizi Civili per l‘Immigrazione e l‘Asilo) das deutsche Übernahmeersuchen vom 10.03.2005 akzeptiert hat.
Italien ist nach den Kriterien der Dublin II-VO zuständig geworden (1.2.1) und geblieben (1.2.2).
1.2.1.) Das in Augusta am 23.10.2004 gestellte Asylbegehren war ein "Asylantrag" nach Art. 2, Buchst. c) Dublin II-VO. An seinem Charakter als Gesuch um "...internationalen Schutz..." (Art. 2, Buchst. c), Satz 2) ändert nichts, dass er nicht eigeninitiativ aus freien Stücken zustande kam: (...)
1.2.2.) Bei dieser Zuständigkeit hat es nach Art. 13 Dublin II-VO sein Bewenden, weil keines ihrer sonstigen Zuständigkeitskriterien auf die Bundesrepublik Deutschland zutrifft (1.2.2.1-1.2.2.5).
1.2.2.1.) Nach Art. 3 Abs. 2 wegen "Prüfung" ist keine Zuständigkeit begründet worden. Die Anhörungen in Oldenburg und in Hamburg bildeten nur Teile, nicht aber "...die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen...", Art. 2, Buchst. e); obendrein betrafen sie nur den in Oldenburg gestellten Antrag, auf welchen es aber nach den Kriterien der Dublin II-VO nicht ankommt.
1.2.2.2.) Nach Art. 7 wegen eines in Deutschland flüchtlingsaufenthaltsberechtigten Familienangehörigen konnte keine Zuständigkeit begründet werden. Der asylberechtigte Bruder als Verwandter der Seitenlinie ist kein "Familienangehöriger" im Sinne der Definition nach Art. 2, Buchst. i).
1.2.2.3.) Nach Art. 17 Abs. 2 durch Fristablauf ist die Zuständigkeit auch nicht übergegangen. Es ging nicht darum, Italien die Zuständigkeit für das in Oldenburg gestellte Asylbegehren anzutragen, Art. 17 in Verb. mit Art. 16 Abs. 1, Buchst. a) (dazu z.B. VG Würzburg, Urteil vom 10.08.2004 - W 1 K 04.30386 - JURIS).
Vielmehr ging es allein darum, das in Italien bereits laufende Asylverfahren des Antragstellers in dessen Anwesenheit zu Ende zu führen, Art. 20 in Verb. mit Art. 16 Abs. 1, Buchst. c). Wenn ein solches Wiederaufnahmeverfahren sogar nach Art. 4 Abs. 5 in Verb. mit Art. 16 Abs.1 Buchst. d) bei Rücknahme des in Augusta gestellten Antrags greifen würde, muss dies erst recht bei dessen Aufrechterhaltung gelten. Die antragstellerseits vertretene Auffassung (Schriftsatz vom 14.09.2005), die Frist aus Art. 17 gelte auch für Art. 20 kraft Spezialitätsvorrangs, kann nicht überzeugen. Zum einen sind dafür die beiden Verfahrenswege in Art. 16 Abs. 1 systematisch zu deutlich getrennt; zum andern wird mit einem Wiederaufnahmeverfahren eine Zuständigkeit nicht gewechselt, sondern bestätigt.
1.2.2.4.) Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik lässt sich auch nicht nachträglich herstellen dadurch, dass die Bundesrepublik nach § 114 Satz 1 VwGO verpflichtet wird, zugunsten des Antragstellers von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Gebrauch zu machen (bejahend hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 26.01.2005 - 5 A 52/04 - Asylmagazin 2005, 31; a. A. VG Regensburg, Beschluss vom 09.03.2004 - RO 6 S 04.30174 - NVwZ-RR 2004, 692).
Das Selbsteintrittsrecht speziell in Wiederaufnahmefällen nach Art. 20 kommt einer Rücknahme des Ersuchens um Wiederaufnahme gleich. Es kann deshalb nur ausgeübt werden, solange der ersuchte Mitgliedstaat noch nicht über die Wiederaufnahme entschieden hat. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 3, wonach der durch Selbsteintritt zuständig gewordene Mitgliedstaat entsprechende Mitteilung zu machen hat gegebenenfalls an den "... Mitgliedstaat, an den ein ... Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde...". Dass Art. 3 Abs. 2 Satz 3 als Alternative auch eine entsprechende Mitteilung vorsieht an "...den zuvor zuständigen Mitgliedstaat...", steht nicht entgegen. Wäre dem anders, bedürfte es der zusätzlichen Regelung bezüglich des Wiederaufnahmegesuchs nicht, denn ein Staat, an den ein Wiederaufnahmegesuch gerichtet wird, ist stets der zuständige Mitgliedstaat.
Zum gleichen Ergebnis führt auch ein Blick auf das in Art. 20 Abs. 1, Buchst. e) Satz 4 vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren: Anders als in den Fällen des Art. 19 Abs. 2, in denen die angreifbare Entscheidung, "... den Asylantrag nicht zu prüfen..." eine Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaats, also Deutschlands, wäre mit inländischen Rechtsbehelfen (so z. B. der Fall VG Wiesbaden, a.a.O.), ist diejenige Entscheidung, um die es in Art. 20 Abs. 1, Buchst. e) geht, die Entscheidung des zuständigen - ersuchten - Mitgliedstaats über die Wiederaufnahme nach Art. 20 Abs. 1, Buchst. a) bis c). Hat dieser positiv entschieden, ist diese Wiederaufnahmeentscheidung vom ersuchenden Mitgliedstaat dem Asylbewerber lediglich mitzuteilen. Wollen Asylsuchende zuständigkeitshalber im ersuchenden Staat verbleiben unter Angriff auf die Wiederaufnahmeentscheidung des ersuchten Staates, ist der EG-rechtlich vorrangige Rechtsbehelf derjenige nach Art. 20 Abs. 1, Buchst. e) Satz 4 Dublin II-VO gegen den ersuchten Staat. Das wäre hier Italien.
Nur mit dieser von der Völkerrechts- (Art. 25 GG) und EU- (Art. 23) Freundlichkeit des GG gebotenen Auslegung ließe sich der Bundesrepublik ein mit dem Beschleunigungs- und Zuständigkeits-Klarstellungsbedarf im zusammenwachsenden EU-Asylrecht unvereinbares "venire contra factum proprium" ersparen, das sonst mit einem von deutscher gerichtlicher Seite erzwungenen Selbsteintrittsrecht noch nach einer verbindlichen Wiederaufnahmeerklärung des ersuchten Staates einherginge.
Seine Rechtfertigung könnte ein nachträglicher Selbsteintritt allenfalls höchst ausnahmsweise finden, etwa wenn die Sach- oder Rechtslage seit der Wiederaufnahme-Zustimmung Italiens (13.06.2005) sich zugunsten des Antragstellers grundlegend geändert hätte in einer Weise, welche wenigstens analog nach deutschem Recht ein Wiederaufgreifen tragen könnte. Das kann für die geltend gemachte, insbesondere im Klinikaufenthalt (15.02.-29.03.2005) manifestierte psychische Erkrankung schon deshalb nicht gelten, weil sie noch während des Wiederaufnahmeverfahrens bekannt wurde.
1.2.2.5.) Schlussendlich vermag auch die Humanitätsklausel nach Art. 15 keine Zuständigkeit Deutschlands zu begründen. Zwar dürfte der asylberechtigte Bruder unter den (weiteren) Begriff "Familienmitglieder" fallen. Der hier zusammenführende Staat ist aber einzig der zuständige Mitgliedstaat mit dem maßgeblichen Asylverfahren eines von mehreren Familienmitgliedern. Das ergibt sich aus Wortlaut und Systematik von Art. 15 Abs. 1 und den dort geregelten Beziehungen zwischen ersuchendem und ersuchten Staat. Deutschland wäre zusammenführungskompetent etwa dann, wenn das Asylverfahren des älteren Bruders noch im Gange wäre. Dann könnte es Italien auf dessen Ersuchen den Antragsteller abnehmen.
2.) Der danach von Art. 16a Abs. 5 GG nicht gehinderte Eilrechtschutzausschluss nach Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34a Abs. 2 AsylVfG ist allerdings vom Bundesverfassungsgericht nur gehalten worden unter der Voraussetzung, dass das zugrunde liegende Konzept "normativer Vergewisserung" über den effektiven Rechtsschutz Asylsuchender im sicheren Drittstaat so weit reicht.
2.1.2.) Hinter den strengen bundesverfassungsgerichtlichen Darlegungsanforderungen zurück bleiben auch die Zweifel der Antragstellerseite an einem rechtsstaatlichen Asylverfahren in Italien (2.1.2.1-2.1.2.4).
2.1.2.1.) Die aus der Stellungnahme der amnesty international - Türkei-Koordinationsgruppe xxx (Dr. med. xxx xxxx) vom 11.08.2005 in den Schriftsatz vom 19.08.2005 ausdrücklich übernommene und gesondert hervorgehobene Behauptung, das Europäische Parlament sei besorgt "...über das Fehlen eines Asylrechts in Italien..." darf als Fehlzitat richtig gestellt werden: Es heißt korrekt: "...über das Fehlen eines Gesetzes über das Asylrecht in Italien..." (Entschließung des Europäischen Parlaments zu Lampedusa P6_TA-PROV(2005)0138 (B6-0251, 0254,0262 und 0263/2005) vom 14.04.2005, Buchst. H).
Auf welche normative Weise Italien die für die verfassungsrechtliche Einstufung als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs.2 Satz 1 GG notwendigen asylschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt, ist nicht Gegenstand der normativen Vergewisserung. Sie fragt allein nach dem "ob", nicht nach dem "wie". Vom Konzept normativer Vergewisserung sind grundsätzlich auch und gerade umfasst unterschiedliche Standards materiellrechtlicher wie verfahrensrechtlicher Art unter den Mitgliedstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 a.a.O., S. 755 f.).
2.1.2.4.) Der Hinweis, die Rechtsprechung des österreichischen Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) verpflichte Österreich vielfach zum Selbsteintritt, weil das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot in Italien nicht durchgängig stets und überall gesichert sei, verfängt ebenfalls nicht. Abgesehen vom bereits oben erörterten Anwendungsvorrang inländischen Rechts nach Art. 20 Dublin II-VO, der auch den "effet utile"-Grundsatz (Art. 10 EGV) nicht ins Spiel bringt, pflegt gegenüber Asylsuchenden, welche sich bereits im Asylverfahren befinden, das Refoulement-Verbot ohnehin nicht ernsthaft in Rede zu stehen. Im übrigen käme es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur darauf an, ob "...in dem Drittstaat generell die Beachtung des Refoulement-Verbots der GFK erwartet werden kann... Der Ausländer kann sich auch nicht darauf berufen, ein - niemals völlig auszuschließendes - Fehlverhalten der Behörden im Drittstaat könne in seinem Fall zu einer Weiterschiebung in den Herkunftsstaat führen..." (Urteil vom 14.05.1996, a.a.O. S. 757).
2.2.) Der Antragsteller vermag sich im vorliegenden Verfahren auch mit seiner geltend gemachten psychischen Erkrankung nicht erfolgreich gegen den Eilrechtschutzausschluss zu behaupten.
Vom Konzept der normativen Vergewisserung über die Asylstandards in sicheren Drittstaaten sind erfasst auch medizinische Standards zur Behandlung von Krankheiten oder Erkrankungen, die als Ursachen oder Folgen geltend gemachter Asylgründe zum ordnungsgemäßen Prüfprogramm eines Asylverfahrens gehören. Erst wenn sie im Zielstaat einer nach § 34a AsylVfG anstehenden Abschiebung so weit sinken, dass der asylsuchenden Person deswegen ein zwingender Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG zur Seite tritt, stößt dieses Konzept an seine Grenzen und ist auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht anzuwenden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O.). Wann in solchen Fällen die Schwelle zur - hier nach § 60a Abs. 2 AufenthG einzig in Betracht kommenden - rechtlichen Unmöglichkeit erreicht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung schon zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geklärt. Eine Abschiebung kollidiert mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unüberwindbar dann, wenn im Zielstaat "...der Ausländer ...einer extremen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde..." (BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77,80).
Dieser Maßstab ist im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zur verfassungsrechtlich gebotenen Überwindung der für eine Bevölkerungsgruppe bestehenden Sperre eines Abschiebungsschutzes entwickelt worden, was indes seine Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art nicht hindert (dazu VG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2005 - 17 AE 91.05 -).
Der Antragsteller substantiiert selber nicht in der bundesverfassungsgerichtlich geforderten Tatsachendichte, dass seiner ärztlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung in Italien keine angemessene medizinische Behandlung zuteil werden könne, geschweige denn, dass Risiken des genannten Ausmaßes als ernsthaft in Rede stehend erkennbar würden.
Hinsichtlich speziell seiner Suizidalität ergibt sich dagegen ein komplexes Bild: (...)
Es handelt sich hierbei nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne
des § 60 Abs. 2-7 AufenthG, welche als dem asylverfahrensrechtlichen Prüfprogramm der Antragsgegnerin zu 1) unterfallend (§ 31 Abs. 3 AsylVfG), vom Konzept der normativen Vergewisserung in den bundesverfassungsgerichtlich aufgezeigten Grenzen gedeckt sind (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.; ebenso z.B. auch VG München, Urteil vom 04.12.2000 - M 30 K 00.51692 -, NVwZ-RR 2002,230; VG Frankfurt/M., Beschluss vom 01.08.2002 - 5 G 2082/02.A(3) -, AuAS 2002, 201 (alle zu § 53 AuslG); zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.05.2005, a.a.O.).
Solche Vollstreckungshindernisse zu prüfen, ist aber in den Fällen, in denen eine Abschiebung nur angedroht wird, Sache der vollzugszuständigen Ausländerbehörde BVerwG, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 24.05.2005, a.a.O.;VG München, a.a.O.; VG Frankfurt/M., a.a.O. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnet wurde. Hier ist der Passus "...sobald sie durchgeführt werden kann..." auch auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu erstrecken und dem Prüfprogramm der Antragsgegnerin zu 1) zuzuordnen (so OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 - Asylmagazin 2005, 38; VG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2001 - A 10 K 13155/98 - JURIS; Michael Funke-Kaiser, GK AsylVfG, § 34a, Rn. 10).
Damit gelten aber für das Suizidrisiko nicht mehr die allgemeinen, stets mit einer praktischen Vorwegnahme der Hauptsache verbundenen Anforderungen an die Darlegungslast z.B. LG Hannover Beschluss vom 16.05.1995 - 11 T 308/94 - JURIS; OVG Münster, Beschluss vom 01.07.2002, a.a.O.)
Vielmehr greifen hierfür die strengen, drittstaatsregelungsbedingten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Ihnen vermag das Vorbringen zum Suizidrisiko des Antragstellers nicht zu genügen. Die auch hier sämtlich in die Beurteilung einzubeziehenden Einzelfallumstände fügen sich nicht zu einem geschlossenen Bild von einer im Fall des Anordnungsvollzugs unausweichlichen Selbsttötung.