VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 19.05.2006 - 1 K 2483/04.A - asyl.net: M8266
https://www.asyl.net/rsdb/M8266
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für Staatsangehörigen von Myanmar wegen unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung.

 

Schlagwörter: Myanmar, unerlaubte Ausreise, unerlaubtes Verbleiben im Ausland, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr, Festnahme, Folter
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Flüchtlingsanerkennung für Staatsangehörigen von Myanmar wegen unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nunmehr hier maßgeblichen Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

Das Gericht ist jedenfalls davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Myanmar auf Grund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes, nämlich auf Grund seiner illegalen Ausreise und der Stellung seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im genannten Sinn droht (vgl. zu den Voraussetzungen der Annahme einer politischen Verfolgung i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 52.91 - NVwZ 1992, 892).

Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden in Myanmar Personen, die das Land ohne gültige Reisepapiere verlassen, nach dem "Immigration Act" von 1947 bzw. dem 1950 erlassenen Notstandsgesetz ("Emergency Provisions Act") bestraft, wobei Rückkehrer in der Regel direkt am Flughafen von myanmarischen Sicherheitskräften empfangen und verhört werden und nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht. Das Stellen eines Asylantrags im Ausland wird als regierungsfeindliche Aktivität betrachtet und entsprechend geahndet, wobei die akute Gefahr von Verhören, Folter und langjähriger Inhaftierung besteht (vgl. amnesty international an VG Wiesbaden vom 2. September 2005; Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Gießen vom 21. Juli 2005 - Az. 508-516.80/42803, 508-516.80/42804 und 508-516.80/-; Dr. Tilman Frasch an VG Wiesbaden vom 3. Juni 2004).