BlueSky

VG Münster

Merkliste
Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 16.05.2006 - 7 K 1830/05.A - asyl.net: M8269
https://www.asyl.net/rsdb/M8269
Leitsatz:

Extreme Gefahrenlage für allein stehende Rückkehrer in Angola.

 

Schlagwörter: Angola, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Versorgungslage, Situation bei Rückkehr, Luanda, alleinstehende Personen, soziale Bindungen, Widerruf
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Extreme Gefahrenlage für allein stehende Rückkehrer in Angola.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG -) liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) immer noch vor. Zwar ist der Bürgerkrieg in Angola, der für die in dem Bescheid vom 21. Juni 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen entscheidend gewesen ist, seit dem Abschluss des Waffenstillstandsvertrages im April 2002 beendet; die ehemals aus dem Bürgerkrieg resultierenden Gefahren bestehen deshalb für die Kläger nicht mehr. Es liegen aber nach wie vor Gefahren für die Kläger in Angola vor, die der getroffenen Widerrufsentscheidung entgegenstehen.

Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten. Die Kindersterblichkeit ist noch immer sehr hoch, 45 Prozent der Kinder leiden unter chronischer Unterernährung, die meisten Kinder haben keinen Zugang zu medizinischer Basisversorgung und auch nicht zu sauberem Wasser, rund eine Million Kinder gehen nicht zur Schule (vgl. zur Versorgungslage und Lage der Kinder in Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2006 und vom 18. April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang, Update März 2005).

Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende existenzielle Gefährdung der Kläger im Falle ihrer Rückkehr wäre deshalb nur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die "Sperrwirkung" des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen individuelle Besonderheiten, die die Kläger von dieser "Sperrwirkung" befreien.

Dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Angola in der Hauptstadt Luanda - woher sie stammen, in deren Peripherie sie vor der Ausreise gewohnt haben und wohin sie auch abgeschoben würden, da der einzig mögliche Abschiebeweg über den internationalen Flughafen von Luanda führt - ihr Überleben sichern könnten, erscheint auf dem Hintergrund der bereits zitierten Erkenntnisse und aktueller Presseberichte nicht beachtlich wahrscheinlich. In die "heruntergekommene" Metropole, in der schon jetzt fast ein Drittel der gesamten angolanischen Bevölkerung lebt, strömen immer mehr Menschen. Die große Mehrheit der Bewohner lebt unter Armutsbedingungen. Es gibt wenig reguläre Arbeitsplätze, niedrige, oft unregelmäßig ausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung Luandas, vom informellen Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmenquellen zu sichern; es wird gebettelt, Straßenkinder leben in Ruinen. Zur Zeit grassiert eine Choleraepidemie, bisher sind ca. 1.200 Menschen an dieser Krankheit gestorben. Die Epidemie nahm ihren Anfang in Luanda und verbreitet sich vor allem dort angesichts der schlechten hygienischen Verhältnisse in den zahlreichen Elendsvierteln weiter (vgl. zur Lage in Luanda: Die Tageszeitung vom 4. Januar 2006, "Schwarzes Gold füllt schwarze Kassen", Lageberichte a.a.O., Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O.; zur Choleraepidemie u.a.: Basler Zeitung vom 12. Mai 2006, "Kinder in Angola am meisten von Cholera betroffen").

Mit Blick auf diese in Luanda herrschenden, durch den täglichen Überlebenskampf gekennzeichneten Bedingungen ist davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1., die seit mehr als sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, Verhältnisse, wie sie auch heute noch in Luanda herrschen, nicht mehr kennt, nicht gelänge, dort eine Arbeit zu finden, um für sich und den Kläger zu 2. eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Kläger könnten im Falle ihrer Rückkehr nach Luanda auch nicht auf eine Unterstützung durch die Familie hoffen; sie kehrten nicht in einen Familienverband zurück, denn sie verfügen in Luanda über keine familiäre Bindung mehr.

Auch außerhalb Luandas wären die Kläger dem Hunger und der Verwahrlosung verbunden mit erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Denn dort könnten die Kläger erst recht nicht auf die Unterstützung Dritter hoffen, sie verfügen dort über keinerlei familiäre Bindungen; zudem ist die Versorgungslage in vielen Teilen des Landesinnern Angolas weiterhin sehr kritisch (vgl. hierzu Lageberichte a.a.O.).