VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.04.2006 - 10 G 621/06.A - asyl.net: M8287
https://www.asyl.net/rsdb/M8287
Leitsatz:
Schlagwörter: zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ermessen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Folgeantrag
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; VwGO § 123
Auszüge:

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil dem Antragsteller kein (subjektiv öffentliches) Recht auf die den Vollzug der Abschiebungsandrohung vom 07.03.1995 stoppende Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde zusteht.

Auch der in diesem Verfahren geltend gemachte Umstand einer psychischen Störung kann nicht zum Erfolg des Eilantrages führen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der hier in Betracht käme, bestimmt: "Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht" (so auch der frühere § 53 Abs. 7 Satz 1 AuslG). Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für die Ausländerbehörde, nach ihrem Ermessen zu handeln auch nach dem Ersetzen des Wortes "kann" gegen "soll". Dabei hat sie das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 40 VwVfG) einzuhalten. In aller Regel kann im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Ermessensentscheidung nicht überprüft werden, weil dies eine Vorwegnahme des Klageverfahrens (der Hauptsache) wäre und dem Charakter des Eilverfahrens, eine Vereitelung künftiger Vollstreckung zu verhindern entgegensteht. Eine Durchbrechung des Vorwegnahmeverbotes ist nur im Hinblick auf die aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz entnommene Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vertretbar. Sie ist im vorliegenden Fall wegen der humanitären Intension des Asylrechts und der davon abgeleiteten Abschiebungsschutzvorschriften gerechtfertigt.