VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 08.05.2006 - 6 B 150/06 - asyl.net: M8293
https://www.asyl.net/rsdb/M8293
Leitsatz:

1. In den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylVfG kann mit der Stellung eines Verpflichtungsantrags im Asylrechtsstreit ein zu Unrecht nach § 14a Abs. 2 AsylVfG fingierter (oder nicht gestellter) Asylantrag wirksam nachgeholt werden.

2. § 14 Abs. 2 AsylVfG fordert weder eine persönliche noch eine Asylantragstellung, die unmittelbar gegenüber dem Bundesamt erklärt wird.

 

Schlagwörter: Antragsfiktion, Asylantrag, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Altfälle, Verpflichtungsklage, Heilung, Verfahrensmangel
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

1. In den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylVfG kann mit der Stellung eines Verpflichtungsantrags im Asylrechtsstreit ein zu Unrecht nach § 14a Abs. 2 AsylVfG fingierter (oder nicht gestellter) Asylantrag wirksam nachgeholt werden.

2. § 14 Abs. 2 AsylVfG fordert weder eine persönliche noch eine Asylantragstellung, die unmittelbar gegenüber dem Bundesamt erklärt wird.

(Amtliche Leitsätze)