1. In den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylVfG kann mit der Stellung eines Verpflichtungsantrags im Asylrechtsstreit ein zu Unrecht nach § 14a Abs. 2 AsylVfG fingierter (oder nicht gestellter) Asylantrag wirksam nachgeholt werden.
2. § 14 Abs. 2 AsylVfG fordert weder eine persönliche noch eine Asylantragstellung, die unmittelbar gegenüber dem Bundesamt erklärt wird.
1. In den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylVfG kann mit der Stellung eines Verpflichtungsantrags im Asylrechtsstreit ein zu Unrecht nach § 14a Abs. 2 AsylVfG fingierter (oder nicht gestellter) Asylantrag wirksam nachgeholt werden.
2. § 14 Abs. 2 AsylVfG fordert weder eine persönliche noch eine Asylantragstellung, die unmittelbar gegenüber dem Bundesamt erklärt wird.
(Amtliche Leitsätze)