VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 11.05.2006 - 1 B 172/06 - asyl.net: M8296
https://www.asyl.net/rsdb/M8296
Leitsatz:
Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Ausreisemöglichkeit, Zumutbarkeit, Bosnien-Herzegowina (A), Ehegattennachzug, Touristenvisum, Besuchsreisen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3
Auszüge:

Der Antrag ist auch begründet.

Das Gericht nimmt eine Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten vor, die zu Lasten des Antragsgegners ausgeht. Das Gericht sieht sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten der Klage (1 A 99/06) ausreichend zu beurteilen, denn zur Zeit ist nicht geklärt, ob der Antragsteller tatsächlich die Möglichkeit hat, gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in einen anderen Staat auszureisen. Dies ist aber Voraussetzung, um die hier in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG zu versagen.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass die Ausreise des Antragstellers bereits deshalb im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich ist, weil er sich als Tourist ohne Visum drei Monate in Bosnien-Herzegowina aufhalten kann. Bei einem solchen Aufenthalt würde es sich lediglich um eine Besuchsreise in einen anderen Staat handeln, die keine ernsthafte Alternative zu einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland darstellt und deshalb nicht unter § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fällt (siehe auch Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Auflage, § 25 Rn. 25). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Satz 2 dieser Vorschrift auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Staat ausgeschlossen sein soll (vgl. Gesetzesbegründung zu § 25 AufenthG, BT-Drucksache 15/420 Seite 79; Renner a.a.O., § 25 Rn. 25). Der Grund hierfür liegt offenbar darin, dass auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermittelt (§ 26 Abs. 1 und 2 AufenthG). Insofern dürfte eine Ausreise in einen anderen Staat dann im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich sein, wenn der Betroffene in dem anderen Staat ein Aufenthaltsrecht erhält, das seinem Aufenthaltsrecht in Deutschland in etwa gleichwertig ist. Dies wäre im Falle der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen nach Art. 35 Abs. 1 e des AusländerG B.- H. nicht aber bei einem dreimonatigen Touristenaufenthalt der Fall.