OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2006 - 2 M 159/06 - asyl.net: M8298
https://www.asyl.net/rsdb/M8298
Leitsatz:

Keine Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist; keine Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Umständen bei § 25 Abs. 5 AufenthG bei abgelehnten Asylbewerbern.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, abgelehnte Asylbewerber, freiwillige Ausreise, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Ausländerbehörde
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Keine Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist; keine Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Umständen bei § 25 Abs. 5 AufenthG bei abgelehnten Asylbewerbern.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Einen derartigen Anspruch kann der Antragsteller insbesondere nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG ableiten. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung, dass dem Antragsteller seine Ausreise in den Irak aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Antragsteller dürfe zwar derzeit aufgrund eines Erlasses des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.10.2005 nicht abgeschoben werden, ihm sei aber seine freiwillige Ausreise in den Irak möglich und zumutbar. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

§ 25 Abs. 5 AufenthG ist dahingehend auszulegen, dass ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn - ausgehend von der Unmöglichkeit der Abschiebung - dem Ausländer eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - JURIS). Hierfür spricht bereits der Wille des Gesetzgebers. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): "Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist." § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hält mithin an der Stufenfolge fest, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG), reicht aber - auf der zweiten Stufe - noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können: ein derartiges rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht im Falle des Antragstellers sowohl die Möglichkeit als auch die Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise bejaht und hierbei zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der von dem Antragsteller geltend gemachten allgemeinen Gefährdungslage im Irak sowie seiner kurdischen Volkszugehörigkeit um zielstaatsbezogene Gesichtspunkte im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG handle, deren Feststellung in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes falle, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt sei. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des beschließenden Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 12.04.2005 - 2 M 68/05), dass eine Feststellung des Bundesamtes über das Nichtvorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gegenüber den Ausländerbehörden grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet. Dies gilt auch im Rahmen der Prüfung, ob einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.).