BlueSky

VG Ansbach

Merkliste
Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 07.04.2006 - AN 14 K 05.30877 - asyl.net: M8337
https://www.asyl.net/rsdb/M8337
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für vietnamesischen Staatsangehörigen wegen HIV-Infektion, wenn antiretrovirale Behandlung notwendig ist; die Mitgabe von antiretroviralen Medikamenten schließt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG für einen HIV-Infizierten nicht aus, wenn er daneben auf begleitende Kontrolluntersuchungen angewiesen ist.

 

Schlagwörter: Vietnam, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Abschiebungshindernis, Krankheit, HIV/Aids, Hepatitis C, medizinische Versorgung, Freizügigkeit, Administrativhaft, Mitgabe von Medikamenten, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für vietnamesischen Staatsangehörigen wegen HIV-Infektion, wenn antiretrovirale Behandlung notwendig ist; die Mitgabe von antiretroviralen Medikamenten schließt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG für einen HIV-Infizierten nicht aus, wenn er daneben auf begleitende Kontrolluntersuchungen angewiesen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Vietnam und darauf, dass Vietnam nicht als Abschiebezielstaat in der Abschiebungsandrohung genannt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Gericht ist auf Grund der vorgelegten Atteste davon überzeugt, dass der Kläger an einer fortgeschrittenen HIV-Infektion und einer chronischen Hepatitis C leidet. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass bei einer Unterbrechung der Behandlung mit einer raschen Verschlechterung der Gesundheitssituation des Klägers und dem Auftreten tödlicher Komplikationen innerhalb weniger Monate zu rechnen ist.

Es ist nicht sichergestellt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam die notwendige Therapie erhält, um seinen Gesundheitszustand in der momentanen Verfassung zu halten.

Zu der mangelnden Gewährleistung einer angemessenen Behandlung der Krankheiten des Klägers in Vietnam durch Medikamente und durch ärztliche Begleitmaßnahmen kommt hinzu, dass nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes in Vietnam die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt ist und im Rahmen der so genannten Administrativhaft eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ohne Gerichtsverfahren verhängt werden kann. Es ist daher durchaus möglich, dass sich der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Vietnam an einem Ort niederlassen muss, an dem eine hochwertige ärztliche Versorgung - unabhängig von der oben geschilderten Problematik gerade im Hinblick auf die Behandlung von HIV- und Hepatitis C-Erkrankungen - nicht erlangt werden kann.

Die von der Regierung von Mittelfranken zugesicherte Mitgabe der drei antiretroviralen Medikamente, die der Kläger momentan erhält, für den Zeitraum von einem Jahr ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn es ist schon fraglich, ob der Kläger in Vietnam die Möglichkeit hätte, diese so zu lagern, dass sie nicht beschädigt werden und bis zum vorgesehenen Ablauf des Haltbarkeitsdatums die vorgesehenen gesundheitlichen Wirkungen hervorrufen. Zur Frage der Aufbewahrungsmöglichkeit der Medikamente kommt hinzu, dass die Beklagte anscheinend davon ausgeht, dass der Kläger auch in einem Jahr immer noch die momentan benötigten Medikamente braucht. Gerade bei HIV-Infizierten muss die Viruslast im Blut regelmäßig kontrolliert werden, was nach Angabe des Klägers auch alle zwei bis drei Monate passiert, und falls eine Veränderung aufgetreten ist, die Medikation angepasst werden. Eine Abschiebung des Klägers nach Vietnam mit der damit verbundenen völligen Änderung seiner Lebens- und Umweltbedingungen (z. B. Ernährung, Wohnung, Klima) würde auf den Gesundheitszustand des Klägers einwirken, so dass möglicherweise eine andere als die bisher angewandte Behandlung notwendig würde.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass trotz der oben geschilderten Probleme grundsätzlich in Vietnam eine Behandlung von HIV/AIDS und Hepatitis C möglich ist (insbesondere trotz der schwierigen medizinischen Lage und der eingeschränkten Niederlassungsfreiheit), steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich diese nicht leisten könnte.