Die Kammer ist uneingeschränkt davon überzeugt, dass der Familienname der Antragsgegnerin ... und der Name ihres Vaters richtig ... lautet, dass die Antragsgegnerin - ebenso wie ihr Vater - syrische Staatsangehörige ist und dass die vom Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss getroffene Anordnung daher richtig ist.
Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer - nach nochmaliger eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage - aufgrund des unstrittigen Umstandes, dass für die Eltern der Antragsgegnerin und ihren Bruder ... echte syrischen Personalausweise und für ihren Vater darüber hinaus auch ein echter syrischer Reisepass ausgestellt worden sind und dass die deutsche Botschaft in Damaskus für die Eltern der Antragsgegnerin und die gesamte Familie echte Eintragungen im Personenstandsregister ("Zivilregister") des syrischen Landbezirks Al-Sanamein hat finden können. Diese Erkenntnisse - echte Ausweispapiere und echte Registereintragungen - stellen grundsätzlich einen hinreichenden Beweis für die Identität der Inhaber der Papiere dar. Gerade dies ist der wesentliche Zweck dieser Dokumente. Wenn eine solche Kombination - echte Personalausweise bzw. Pässe und entsprechende echte Eintragungen im heimatlichen Personenstandsregister - nicht zum Identitätsnachweis ausreichte, wäre ein solcher niemals zu führen.
Zuzustimmen ist der Antragsgegnerin, dass derartige Dokumente keinen absoluten Beweis darstellen. Im Ausnahmefall kann ihr Beweiswert entfallen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr Inhalt nicht mit der wahren Lage übereinstimmt, obwohl die Dokumente von den zuständigen heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten ergibt, dass sich die ausstellenden Behörden im Irrtum befunden haben oder - im Zweifel durch Bestechung - zu einer vorsätzlichen Falscheintragungen/-ausstellung veranlasst wurden.
Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall - bei voller Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin - nicht.
Denn gemäß Art. 3 lit. a) des (syrischen) Gesetzes Nr.276 vom 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit (zit. nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 117. Lfg. 1993) gilt als "syrischer Araber" von Amts wegen jeder, der innerhalb oder außerhalb der "Provinz" als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist. Mit der Formulierung "Provinz" ist gemäß Art. 1 lit. a) des Gesetzes das Staatsgebiet Syriens gemeint. Und gemäß Art. 3 lit. e) dieses Gesetzes gilt als "syrischer Araber" von Amts wegen, wer seiner Abstammung nach der Arabischen Republik Syrien angehört, keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und nicht innerhalb der in früheren Rechtsvorschriften gesetzten Frist für den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit optiert hat.
Das syrische Staatsangehörigkeitsgesetz kennt zwar nur eine "arabisch-syrische" Staatsangehörigkeit. Diese Betonung des Arabertums ist indes nur Ausdruck des in den 50er und vor allem 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts in Syrien und anderen Ländern der Region vorherrschenden Gedankens eines Pan-Arabismus. Sie bedeutet hingegen nicht, dass nichtarabische Landesbewohner von der syrischen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sein sollten. Das folgt schon aus Art. 1 lit. f) des vorbezeichneten Gesetzes. Allein kurdische Volkszugehörige stellen heute immerhin 6 % der Einwohner Syriens und bilden in der Grenzregion zur Türkei sogar die Bevölkerungsmehrheit, ohne von der "syrisch-arabischen" Staatsangehörigkeit ausgeschlossen zu sein.