Als Rechtsgrundlage auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt im vorliegenden Fall nur die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.
Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags der Kläger sind diese ausreisepflichtig. Nachdem angesichts des zuletzt vom Regierungspräsidium Freiburg eingeholten Gutachtens des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 27. Dezember 2005 davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Kläger Ziffer 1, 3 und 4 staatenlos sind, ist ihre Ausreise unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich die Unmöglichkeit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ergibt. Bezüglich der Klägerin Ziffer 2 ergibt sich die Unmöglichkeit der Ausreise aus Artikel 6 GG, selbst wenn bei ihr nicht von Staatenlosigkeit ausgegangen werden können sollte. Mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dies wird auch von Beklagten nicht in Frage gestellt. Zusätzlich müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein; allerdings kann die Behörde hiervon absehen (§ 5 Abs. 3 a.E. AufenthG). Der Beklagte hat sich hier darauf berufen, im Fall der Kläger fehle es an den Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass u. a. der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgebot vorliegt. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Lebensunterhalt der Kläger nicht gesichert ist (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 AufenthG), da sie ihn bisher nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten haben. Im vorliegenden Fall spricht bereits einiges dafür, dass hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. AufenthG eine Ausnahme in Betracht kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.01.2001 - 11 S 693/05 -). Ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall kann sich im vorliegenden Fall daraus ergeben, dass bei den Klägern ein in seiner Dauer unabsehbares Abschiebungshindernis vorliegt, und es daher hier anders als in sonstigen Fällen, in denen Regelerteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung kommen wird. Jedenfalls aber hat der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 3 AufenthG fehlerhaften Gebrauch gemacht, wenn er verlangt, dass gesicherte Einkommensverhältnisse über einen längeren Zeitraum konstant feststehen müssen, um die grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5AufenthG als gegeben anzusehen. Denn dies entspricht gerade dem Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, stellt aber keine Entscheidung über die Frage dar, ob ausnahmsweise hiervon abgesehen werden kann.