Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien besteht.
Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten leidet er an verschiedenen Krankheiten, die seine körperliche Konstitution erheblich schwächen und derzeit eine ständige ärztliche und medikamentöse Behandlung erforderlich machen.
Ausgehend von der Einordnung der bestehenden Krankheiten ist der Kläger nach dem Bild, das die vorgelegten ärztlichen Atteste belegen, offensichtlich schwerstbehindert. Er leidet offenkundig unter einer schweren Herzerkrankung, die sein Leben bedroht. Dies wird nicht nur aus den ärztlichen Attesten deutlich, sondern auch aus dem Umstand, dass der Kläger nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach einem akuten Infekt immer noch unter "lebenserhaltenden" Gesichtspunkten in einem künstlich versetzten Koma liegt. Der Kläger wird für den Rest seines Lebens auf akute ärztliche Betreuung angewiesen sein. Ohne die Rahmenbedingungen, die der Kläger zurzeit genießt, besteht die Gefahr einer akuten Verschlechterung, die bei nicht adäquater ärztlicher Behandlung tödlich verlaufen wird. Die Umstände, die der Kläger derzeit im Hospital in genießt, können ihm bei Rückführung in sein Heimatland nicht gewährleistet werden.