VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 405/03 - asyl.net: M8358
https://www.asyl.net/rsdb/M8358
Leitsatz:
Schlagwörter: Vietnam, Folgeantrag, subjektive Nachfluchtgründe, Nachfluchtgründe, Anerkennungsrichtlinie, Flüchtlingsbegriff, exilpolitische Betätigung, politische Entwicklung, Menschenrechtslage, Buddhisten, religiös motivierte Verfolgung, Auswärtiges Amt, Lageberichte, Administrativhaft, Oppositionelle, Situation bei Rückkehr, Rückübernahmeabkommen, Völkerrecht
Normen: AsylVfG § 71; VwVfG § 28; AufenthG § 60 Abs. 1; GFK Art. 33; AsylVfG § 28 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 5 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 5 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3 Bst. d; RL 2004/83/EG Art. 3
Auszüge:

Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004/L 304/12) bzw. der Art. 1, 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.

2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn bei neuem Vortrag im Folgeverfahren eine Bescheidung - wie hier - ohne Anhörung ergeht (Urteil des VG Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin 2003, S. 31). Denn das in § 28 VwVfG normierte, dem Rechtsstaatsprinzip entstammende Anhörungsrecht dient der Fehlervermeidung und der Verhinderung von Willkürentscheidungen sowie letztlich der Wahrung von Grundrechten. Dazu gehört das Recht auf Kenntnisnahme eines Vortrags seitens der Behörde. § 71 Abs. 3 AsylVfG ist entsprechend auszulegen.

3. Soweit es um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geht, ist es so, dass eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK, aber auch hinsichtlich der Richtlinie 2004/83/ EG des Jahres 2004 gegeben ist. Daneben rechtfertigen einerseits die Belege für eine exilpolitische Betätigung und andererseits jene über eine Veränderung der politischen Lage in Vietnam (Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eine Befassung mit dem Folgeantrag.

5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt Juni 2006 eine asylerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Hierbei reicht eine bloße Bedrohung aus.

5.1 Verfolgungshandlungen und -gründe ergeben sich aus Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ), die heranzuziehen und auch schon beachtlich ist. Nach der Entscheidung des EuGH v. 22.11.2005 (C-144/04 / Mangold, Amtsbl. der Europ. Union v. 11.2.2006 - C 36/11) "obliegt (es) dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes ... zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist."

Hiernach ist eine einschlägige Richtlinie im öffentlichen Recht - im vertikalen Verhältnis - auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist schon unmittelbar anwendbar. Vgl. zur Anwendbarkeit der gen. Richtlinie auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 -, InfAuslR 2005, S. 296; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 -; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 -; VG Köln NVwZ-RR 2006, 67; BGH, NJW 1998, 2208).

5.2 Somit sind die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen - hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG - im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.

Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt unmissverständlich fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die "seit" und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden - insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.

Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge - unbeschadet der GFK - den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf "Umständen" beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten "Aktivitäten" sind von den in Abs. 3 genannten "Umständen" sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den "Aktivitäten" ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen - etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).

Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) "Umständen" im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie - falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind - vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur gen. Richtlinie unanwendbar.

Das gilt insbesondere deshalb, weil Art. 3 der Richtlinie allein günstigere Normen zulässt, soweit sie mit der Richtlinie noch vereinbar sind, nicht aber auch ungünstigere und schärfere Bestimmungen. Unter diesem Blickwinkel ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie entsprechend eng auszulegen und auf persönliche Umstände iSv Art. 4 Abs. 3 c der Richtlinie zu beschränken. § 28 Abs. 2 AsylVfG, der § 60 Abs. 1 AufenthG und die GFK im Folgeverfahren hinsichtlich der erst in diesem Verfahren entstandenen Nachfluchtgründe - von Ausnahmen abgesehen - leer laufen lässt, ist wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie unanwendbar. Während des Erstverfahrens entstandene Nachfluchtgründe sind ohnehin - auch gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG - verwertbar.

Da der Richter an einzelne Gesetze (etwa § 28 Abs. 2 AsylVfG) nur als Teil des gesamten Rechts gebunden ist, er nur den im gesetzlichen Zusammenhang zweifelsfrei zum Ausdruck gelangten Gesetzeszweck mit seinen Grundgedanken zu respektieren hat (so schon Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, § 51 II 4a; Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 600 ff.), hat er auch zu beachten, dass mit der gen. Richtlinie und § 60 Abs. 1 AufenthG zugleich ausdrücklich und sehr bewusst die Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951 als "Leitlinie" anerkannt und in den Gesetzeszusammenhang aufgenommen worden ist (vgl. Erwägungsgründe 3 und 17). Das ist bei der Auslegung der Richtlinie und des ihr widersprechenden, ungünstigeren § 28 Abs. 2 AsylVfG zu beachten.

Die vom OVG Koblenz (Beschl. v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG -) dem Gesetzgeber zugeschriebene Absicht der "Koordinierung" subjektiver Nachfluchtgründe bei der kleinen wie großen Asylgewährung bewegt sich allein im nationalen AsylVfG - hier § 28 - und geht daran vorbei, dass diese Bestimmung in die GFK und die Richtlinie einzubetten und mit ihnen in Einklang zu bringen ist. Denn diese sind das "kommende Recht". Daher ist nicht entscheidend, ob ein (anerkanntes) Schutzbedürfnis sich durch den nationalen Gesetzgeber "als rechtspolitisch missbilligt" darstellt (so OVG Koblenz, aaO.) - zumal es nicht auf dessen Willen, sondern auf den des Gesetzes ankommt: Sinn und Zweck sowie Geist sämtlicher Bestimmungen und die in ihnen zum Ausdruck gelangten objektivierten Ziele sind entscheidend. Die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer gesamten Breite sind maßgeblich, nicht der singuläre rechtspolitische Wille eines nationalen Gesetzgebers.

Demzufolge ist § 28 Abs. 2 AsylVfG auf Aktivitäten iSv Art. 5 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 d der Richtlinie, also auf exilpolitische Aktivitäten, unanwendbar. Erfasst werden von der Bestimmung allein persönliche Umstände. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für den exilpolitisch tätigen Kläger und seine Aktivitäten einschränkungslos anwendbar.

§ 28 Abs. 2 AsylVfG ist somit nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie 2004/ 83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU L 304/12) und den dort anerkannten Schutzbedarf bei Nachfluchtgründen (Art. 5) äußerst einschränkend auszulegen (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z.B. Urteile v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -, v. 29.6.2005 - 1 A 212/02 - und v. 6.7.2005 - 1 A 4/02 - sowie v. 17.8.2005 - 1 A 233/02 -), sondern auch deshalb, weil er andernfalls mit Art. 33 Abs. 1 GFK und mit dem - dieses Verbot sowie jenes aus Art. 3 EMRK umsetzenden - Sinngehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG kollidierte.

Zur Vermeidung völkerrechtswidriger und gemeinschaftsrechtlich unzulässiger Folgen ist der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG daher nicht zu folgen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 -, InfAuslR 2005, S. 345; VG Göttingen, Urt. v. 2.3.2005 - 4 A 38/03 - ; ähnlich VG Magdeburg, Urt. v. 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD -; vgl. auch VG Mainz Urt. v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - sowie VG Meiningen Urteil v. 20.9.2005 - 2 K 20124/04.Me -). Die Bestimmung ist im Gesamtzusammenhang der geltenden Gesetze in der Regel unanwendbar.

6. Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum einen Buddhist ist und er sich zum andern exilpolitisch betätigt hat, als solcher aber aufgrund seiner Gesinnung und der inzwischen (aktuell) gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer Rückkehr im Jahre 2006 ernsthaft bedroht ist.

6.3 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im Mai 2006 - stellt sich im Übrigen die Sach- und Rechtslage gegenüber dem 1994 abgeschlossenen Erstverfahren so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam in der Zwischenzeit sehr deutlich verschärft haben.

Es reicht methodisch nicht aus, für eine Gesamtschau lediglich die Lageberichte des Auswärtigen Amtes in den Blick zu nehmen. Denn "Vietnam gehört zu den Schwerpunktländern der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit (EZ)", "Deutschland ist einer der größten bilateralen Geber Vietnams" (so die ständig aktualisierte Darstellung des Auswärt. Amtes zu den deutsch-vietnamesischen Beziehungen/Stand: Juli 2005). Hiervon abgesehen berücksichtigt z.B. der jüngste Lagebericht des AA vom 31.3.2006 nach eigener Darstellung nicht den ai-Jahresbericht 2005 (Vietnam, S. 356). Vielmehr wird vom Auswärtigen Amt anstelle des aktuellen Berichtes nur der ältere Bericht des Vorjahres 2004 einbezogen. Der Menschenrechtsreport 38 der "Gesellschaft für bedrohte Völker" - GfbV - v. 28. April 2005 wird ebenso wenig erwähnt oder verwertet wie der IGFM-Jahresbericht 2004. Damit ist die Aussagekraft der Lageberichte eingeschränkt.

Somit müssen gerade mit Blick auf die besonderen Beziehungen zwischen Deutschland und Vietnam und die unzureichende Aussagekraft der Lageberichte des AA auch andere Erkenntnisse - nach Möglichkeit solche aus einer breit gestreuten Vielfalt von Quellen - in eine richterlich ausgewogene Bewertung einbezogen und ausgewertet werden.

6.4 Soweit die Beklagte daran festhält, dass erst ab einer erhöhten Tätigkeitsschwelle mit einer Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Vietnam zu rechnen sei, entspricht das zum einen nicht mehr den neueren Verhältnissen und steht das zum andern im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie 2004/83/EG, derzufolge es gerade "unerheblich" sein soll, "ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist."

Aktivitäten können jedoch - demgegenüber gesteigert - Beleg für eine Verfolgungsfurcht sein (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie).

6.6 Weiterer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger ist die Tatsache, dass es in Vietnam sog. "administrative Haftstrafen" auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2. 1999) gibt. Diese Praxis steht im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 2 d der Richtlinie. Auch dieser Aspekt ist in den jüngeren Urteilen der Kammer dargestellt worden, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. z.B. Urt. v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -).

6.8 Auf die Rückführungsabkommen aus den 90er-Jahren kommt es heute nicht mehr an: Der Sachverständige Dr. Will hält an seiner Auffassung fest, dass Rückkehrer nach öffentlicher Kritik am vietnamesischen Regierungssystem in aller Regel auch mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. Dr. Will im Gutachten v. 11.2.2003; vgl. auch Dr. Will v. 14.9. 2000, S. 1). Auch der Sachverständige Dr. Weggel (Stellungn. v. 10.8. 2003 an VG Darmstadt) ist der Ansicht, dass das Rückübernahmeabkommen von 1995 (nebst Briefwechsel) sich "als Schlag ins Wasser erwiesen" und die "vietnamesische Regierung der Rückführung jedes nur mögliche Hindernis in den Weg" gelegt habe.

Diese Auffassungen stimmen mit der SWP-Studie "Chancen und Risiken deutscher Politik in Vietnam" (Berlin, März 2002) überein, in der ausgeführt ist, dass Vietnam an einer Repatriierung seiner Staatsbürger schon Ende der 90er-Jahre kein Interesse mehr hatte und die Abkommen trotz Interventionen des damaligen Außenministers Kinkel hat leer laufen lassen.

Die "völkerrechtlichen Verpflichtungen" sind damit, da sie in Vietnam missachtet werden, bedeutungslos. Vgl. dazu ai-Jahresbericht 2003 u. Lagebericht des AA v. 31.3.2006: Scheitern des Dreierabkommens UNHCR-Vietnam-Kambodscha durch den vietnamesischen Staat, Vereinbarung eines "Memorandum of Understanding" (MOU) v. 25.1.2005 (Lagebericht AA v. 31.3.06).