Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei Würdigung des Beschwerdevorbringens der Ansicht, dass der Antragsteller einen - angesichts der beabsichtigten Abschiebung - durch eine einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO).
1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus einer durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - ARB - vermittelten Rechtsposition ein vorläufiges Bleiberecht für den Antragsteller ergibt.
Es spricht zwar viel dafür, dass die Ausweisungsverfügung vom 08.04.2003 jedenfalls formell rechtswidrig war wegen eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG, die für die Ausweisung im Regelfall das - hier nach § 6a AGVwGO nicht beachtete - "Vier-Augen-Prinzip" verlangt. Diese Vorschriften sind auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, NVwZ 2006, 472; Urteil vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, NVwZ 2006, 472).
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung steht dem Antragsteller - ungeachtet assoziationsrechtlicher Fragestellungen - indessen jedenfalls wegen seiner Ehe zu; denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Abschiebung mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau derzeit wegen der Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich ist.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, dass die Ehe des Antragstellers einer Aufenthaltsbeendigung derzeit zwingend entgegensteht. Bei der Gewichtung der über das rechtliche Band der Ehe hinausgehenden Bindungen geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller seit der Entlassung aus der Haft mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft führt und dies nunmehr auch seinerseits von einem ernsthaften Willen zu einer dauerhaften Beziehung getragen ist. Mit der im Jahre 2001 geschlossenen Ehe war zwar anfangs offensichtlich in erster Linie bezweckt, im Interesse der Solidarität in der Großfamilie das Aufenthaltsrecht einer Cousine angesichts der Unwägbarkeiten der Erfolgsaussichten eines Asylverfahrens abzusichern. Eine völlige Entfremdung zwischen den Ehepartnern zeigte sich während der Haftzeit in den Überlegungen des Antragstellers, sich scheiden zu lassen. Der Antragsteller hat in den im Entlassungsbericht der Vollzugsanstalt wiedergegebenen Gesprächen aber nachvollziehbar dargelegt, dass er schließlich den Gedanken einer im Kulturkreis seiner Familie traditionellen arrangierten Ehe für sich akzeptiert, die Qualitäten seiner Ehefrau zu schätzen gelernt und die Verbindung mit ihr - im Rahmen des im Strafvollzug möglichen - wieder vertieft habe. Die jetzt im Haus der Eltern des Antragstellers gelebte eheliche Lebensgemeinschaft ist im Rahmen der ausländerrechtlichen Bewertung nicht deswegen von nur geringeren Gewicht, weil sie erst seit wenigen Monaten besteht. Die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen werden auch nicht dadurch gemindert, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur nach der Verwirklichung des Ausweisungsgrundes, sondern nach Erlass der Ausweisungsverfügung wieder aufgenommen worden ist. Die damit verbundene Hoffnung, die aufenthaltsrechtliche Situation des einen Ehepartners zu verbessern, ist unschädlich, solange sie an eine gelebte eheliche Gemeinschaft anknüpft.
Das danach nach Art. 6 Abs. 1 GG beachtliche Gewicht der ehelichen Bindung des Antragstellers wird nicht dadurch ausschlaggebend gemindert, dass er Straftäter und deswegen ausgewiesen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund der bestandskräftig verfügten Ausweisung nicht zugleich bestandskräftig feststeht, dass auch im jetzigen Zeitpunkt die Abschiebung des Antragstellers mit Art. 6 GG vereinbar ist. Denn die Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau in der jetzt vorgetragenen Ausprägung konnte im Ausweisungsverfahren noch keine Berücksichtigung finden. Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist ein aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitetes Abschiebungshindernis allerdings nur dann zu bejahen, wenn eine auf die derzeitige Sach- und Rechtslage bezogene Prüfung ergibt, dass auch eine (nunmehr verfügte) Ausweisung oder doch jedenfalls die Durchsetzung der daraus folgenden Ausreisepflicht unter Berücksichtigung des Familienschutzes keinen Bestand haben könnte (vgl. Discher in: GK-AufenthG, Rn. 196 ff. vor §§ 53 ff., m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht Stuttgart hat der Antragsteller den Tatbestand der sogenannten Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG sind nicht gegeben, wenn auf seinen jetzigen Aufenthaltsstatus abgestellt wird. Gleichwohl gebieten es die Umstände des Falles ausnahmsweise, den Antragsteller einstweilen von der Befolgung der Ausreisepflicht freizustellen; denn sowohl hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts des Schutzguts der Ehe als auch hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der mit der Ausweisung verfolgten öffentlichen Zwecke liegen signifikante Besonderheiten vor.
Das eheliche Zusammenleben des Antragstellers und seiner Ehefrau wird auch durch die besondere Hilfe und Unterstützung geprägt, die der Antragsteller seiner Ehefrau wegen ihrer psychischen Erkrankung zuteil werden lässt.
Das öffentliche Interesse an der mit der Ausweisung verfolgten Gefahrenabwehr ist hier gemindert, da ungeachtet der schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers mittlerweile eine beachtliche Wiederholungsgefahr nicht mehr angenommen werden kann.