Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn ihnen drohen bei einer unterstellten Rückkehr nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren, die ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen.
Mit dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urt. v. 28.04.2005 - 5a K 4421/03 -, BeckRS 2006 Nr. 20050), dem Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 10.01.2006 - 14 K 6506/03.A -, juris) sowie dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urt. v. 17.02.2006 - 7 E 559/05.A[1] -, AuAS 2006, 90) ist der entscheidende Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass für Hindus aus Afghanistan ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 AufenthG besteht. Im Gegensatz zum VG Gelsenkirchen und zum VG Köln gilt das nicht nur bei Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes wegen gleichartiger Vorverfolgung (an deren Gleichartigkeit angesichts der grundlegenden Umwälzungen in Afghanistan nach der Ausreise der Kläger immerhin gezweifelt werden könnte), sondern es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der hierfür erforderlichen Gefährdung (ebenso VG Wiesbaden, a.a.O.), so dass es auf Vorverfolgung nicht ankommt.
Der Sachverständige Dr. Danesch, an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit angesichts seines Werdegangs und seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger über Afghanistan zu zweifeln kein Anlass besteht, hat in dem genannten Gutachten vom 23.01.2006 im Wesentlichen ausgeführt: Wie er in der Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 10.01.2006 erklärt habe, habe sich die Gefahrenlage für Hindus bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan bedeutend verschärft. Nach den Muslimen seien die Hindus in Afghanistan die größte Glaubensgemeinschaft. Der Islam, der nur das Christentum und das Judentum als weitere "Buchreligionen" anerkenne, betrachte die Hindus als "Götzendiener" und "Gottlose". De facto hätten sie jedoch (früher) eine zentrale Rolle in der Gesellschaft gespielt, da sie eine beherrschende Stellung in der Finanzwelt eingenommen hätten. Auch der größte Teil des Im- und Exports habe in der Hand der Hindus gelegen. So hätten sie unter der Herrschaft der "Kommunisten" eine Blütezeit und einen Höhepunkt an Macht und Einfluss erlebt. Dadurch hätten sie den Hass der muslimischen Bevölkerung auf sich gezogen. Beim Einmarsch der Mudjaheddin nach Kabul 1992 sei die gesamte Infrastruktur der Hindu-Gemeinschaften zerstört worden. Der Großteil der einst einflussreichen Minderheit sei aus dem Land vertrieben und enteignet worden. Im heutigen Afghanistan lebten nur noch ca. 1500 bis 2000 Hindus und Sikhs, in Kabul seien es nicht mehr als 1000 bis 1300. Diese wenigen Menschen lebten so gut wie ausschließlich in den ehemaligen Tempelbezirken ihrer Gemeinden, allerdings möglichst verstohlen, um nicht die Aufmerksamkeit der muslimischen Umgebung auf sich zu ziehen. Diese Tempel seien die einzigen Stellen, an die sich ein abgeschobener afghanischer Hindu wenden könne. Die Tempel seien zu Teilen so stark zerschossen, dass sie praktisch nur noch Ruinen darstellten. Ein Wiederaufbau habe bisher nicht stattgefunden. Wenige unzerstörte Räume ohne Türen und Fenster und ohne Einrichtung dienten den Bewohnern als Wohn- und Schlafräume, in denen einige zerfetzte Decken und ein paar Kochstellen die gesamte Ausstattung bildeten. Besonders Frauen und Kinder seien sichtlich von Krankheiten und Mangelernährung gezeichnet. Von in- oder ausländischen Hilfsorganisationen hätten diese Menschen noch nie etwas gesehen. Die Lebensverhältnisse seien durch Armut, Elend und das Fehlen jeglicher Hilfe durch die Regierung oder Hilfsorganisationen gekennzeichnet. Fast alle Männer seien arbeitslos oder Gelegenheitsarbeiter. Die Tempel versuchten ihre Gemeindemitglieder durch Mittel aus Almosen zu unterstützen, doch seien diese sehr gering und retteten die Bewohner kaum vor dem Verhungern. Offensichtlich sei es die Politik der afghanischen Regierung, das Problem zu ignorieren und darauf zu warten, dass sich die Hindu-Frage sozusagen auf "demographische" Weise von selbst löse, indem die Mischung aus offiziellem Ignorieren, gesellschaftlicher Diskriminierung und kultureller und religiöser Unterdrückung die Hindus zwinge, sich entweder vollkommen anzupassen oder das Land zu verlassen. Die Hindus in Afghanistan seien auch einer expliziten kulturellen Diskriminierung ausgesetzt. In ihrer Religionsausübung würden sie massiv behindert. Die Kinder seien schwer traumatisiert, völlig verängstigt und fürchteten sich, das Gelände ihrer Tempel zu verlassen, um nicht von den muslimischen Kindern drangsaliert und geschlagen zu werden. Bei jungen Mädchen sei die Praxis der Zwangsbekehrung verbreitet und Zwangsverheiratungen seien vorgekommen. Diese Verhältnisse seien in Kabul, Kandahar, Jalalabad und Khost gleich. In den Provinzen, wo regionale Herrscher und Kriegsfürsten das Sagen hätten, sei die Lage noch schlimmer als in Kabul. Als Fazit ergebe sich, dass die religiös motivierte Verfolgung von Hindus und Sikhs im heutigen Afghanistan asylrelevante Intensität erreiche. Ihre Existenz als eigenständige Minderheit sei akut bedroht. Insbesondere müsse der Einschätzung widersprochen werden, die Regierung Karzai sei in der Lage oder bereit, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Insofern könne man für die Hindu- und Sikh-Minderheit von einer nichtstaatlichen wie einer staatlichen oder zumindest doch staatlich sanktionierten Verfolgung sprechen. Die Bedingungen in den Tempeln seien so katastrophal, dass eine Abschiebung bedeute, die Rückkehrer "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen [auszuliefern]". Dadurch, dass sie ihren Besitz verloren hätten und geflüchtet seien, hätten Exilanten aus Europa bei einer Rückkehr keinerlei Grundlage, sich eine neue Existenz aufzubauen. Die Weiterentwicklung durch jahrelangen Aufenthalt in Europa mache insbesondere für Frauen die psychische Belastung bis hin zu Selbstmordgefährdung immens. Die Männer hätten keine Möglichkeit, den Lebensunterhalt für die Familien zu verdienen. Selbst die Hindu-Gemeinden seien möglicherweise weder bereit noch in der Lage, solche Rückkehr aufzunehmen, die pauschal als "reich" betrachtet würden.
Mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (a.a.O.) ist aus diesen Feststellungen nach Auffassung des entscheidenden Einzelrichters zwingend der Schluss zu ziehen, dass erhebliche Teile der moslemischen Bevölkerung Hindus in Anknüpfung an deren religiöses Bekenntnis in einer Weise drangsalieren, dass für diese ein Leben nur unter den erbärmlichsten und menschenunwürdigen Umständen möglich ist und dass die staatlichen Stellen in Afghanistan hiergegen zumindest nichts unternehmen. Andernfalls wäre nicht verständlich, warum sich die Hindus mit diesen Verhältnissen abfinden und "verstohlen" in ihnen leben. Das kann nur Ausdruck erheblicher Angst vor Repressalien der umgebenden muslimischen Bevölkerung sein. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG vorliegen. Es handelt sich um religiös motivierte Verfolgung, weil die Verfolgungsmaßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen der Hindu-Minderheit physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (vgl. BVerfGE 76, 143, 158ff.).
Die weitere, ebenfalls Hindus betreffende obergerichtliche Entscheidung des OVG Münster (Urt. v. 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A -) gibt keine Veranlassung zur Abweichung von vorstehender Beurteilung. Sie betrifft nicht die hier einschlägige Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG für Hindus, sondern die davon auch im Maßstab des Ausmaßes der Bedrohung zu unterscheidende Frage, ob zurückkehrenden Hindus "gleichsam sehenden Auges" der Tod oder schwerste Verletzungen drohen. Insoweit betont das Gericht selbst, dass "gerade bei den Kriterien der Art und Konkretheit einer Gefahr nachhaltige Unterschiede zwischen Absatz 1 und Absatz 7 - in verfassungskonformer Anwendung - des § 60 AufenthG bestehen", weshalb einzelne die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bejahende Bescheide des Bundesamts (z.B. Bescheid v. 26.08.2005 - 5150358-423 -) und Gerichtsurteile (z.B. VG Köln, Urt. v. 10.01.2006, a.a.O.) "ohne Bedeutung" seien. Umgekehrt muss folglich dasselbe gelten.