VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2006 - 4 K 2445/06.A - asyl.net: M8394
https://www.asyl.net/rsdb/M8394
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Blutrache, interne Fluchtalternative, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (= ehemals § 53 Abs. 6 AuslG), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Die Befürchtung der Blutrache reicht hierfür nicht aus, selbst wenn die tatsächlichen Angaben der Kläger und damit die Blutrachegefahr unterstellt werden. Es ist den Klägern zuzumuten, in eine andere Region in der Türkei zu ziehen und zugleich Desinformationen über ihren wahren Aufenthalt ausgeben zu lassen, um sich so vor dem Zugriff des Vaters der Klägerin zu 2. zu verbergen. Dieser Schritt, den die Kläger in ihrem Heimatland tun können und müssen, entzieht sie dem Zugriff mindestens ebenso wirksam wie ein weiterer Aufenthalt in Deutschland. Hinzu kommt, daß die Abschreckung durch eine drastische Strafandrohung (Tötung aus dem Motiv der Blutrache wurde gemäß dem Türkischen StGB Art. 450 Nr. 10 bis vor kurzem mit der Todesstrafe und wird seit der kürzlich erfolgten Strafrechtsreform mit lebenslanger Haft geahndet) und der Zeitablauf ihre Wirkung tun werden. Das geringe Restrisiko, irgendwann einmal doch entdeckt und angegriffen zu werden, müssen die Kläger als einen mit ihrem Kulturkreis untrennbar verbundenen Lebensumstand tragen (vgl. Beschluß der Kammer vom 26. August 2005 - 4 L 1642/05.A -; Urteile vom 23. Februar 2006 - 4 K 22/06.A und 28/06.A -).