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VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 31.05.2006 - 6 K 59/04.A - asyl.net: M8395
https://www.asyl.net/rsdb/M8395
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Leukämie, Finanzierbarkeit, Grüne Karte, yesil kart
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Es liegt weiterhin auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Eine derartige Gefahr droht der Klägerin momentan nicht mit Blick auf ihre Erkrankung an Leukämie. Ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste scheint die Klägerin diese Krankheit - wie sie auch selbst gegenüber dem Bundesamt erklärte und wie es die Klageschrift darstellt ("Die Klägerin litt ...") - überwunden zu haben.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht aus der Sicht des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts des Weiteren nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin ausweislich des ärztlichen Attests vom 12. November 2002 nach wie vor einer intensiven hämatologischen Betreuung durch ein Knochenmarktransplantationszentrum bedarf. Denn angesichts der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist eine diesbezügliche adäquate medizinische Versorgung der Klägerin jedenfalls in ihrem gegenwärtigen - was die Leukämie und ihre Nachsorge anbelangt, stabilisierten - Gesundheitszustand in der Türkei gewährleistet.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die chronische myeloische Leukämie an vielen hämatologischen Zentren der Türkei adäquat behandelbar. Eine Knochenmarktransplantation kann in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Kayseri durchgeführt werden. In solchen Zentren, in denen Knochenmarktransplantationen möglich sind, sind intensivmedizinische Betreuung bzw. Behandlung ebenfalls vorhanden. Die Inhaber der sog. "Grünen Karte" (yesil kart), die mittellosen Patienten von der örtlichen Behörde auf Antrag unabhängig von der Diagnose ausgestellt wird, sind auch - wiederum unabhängig von der Erkrankung - berechtigt, in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt zu werden. Zuverlässige Blutbildkontrollen sind in jedem Labor in der Türkei möglich (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 5. Juli 2005; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das VG Köln vom 18. September 2002; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Mainz vom 19. Oktober 1999.

In Anbetracht dieser Behandlungsmöglichkeiten erscheint eine adäquate medizinische Versorgung der Klägerin in der Türkei derzeit sichergestellt.

Die Annahme eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots lässt sich schließlich nicht auf den Umstand stützen, dass für den Fall eines Rückfalls im Campus Virchow Klinikum in C eine Stammzellrücklage der Klägerin angelegt worden sei. Diese könnte im Falle einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei dorthin transferiert und etwa im Krankenhaus in Izmir aufbewahrt werden.