Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Dezember 2003, mit dem die - mit Bescheid vom 18. August 1997 erfolgte - Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, widerrufen wird, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Diese Feststellung ist auch nicht nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, soweit er dem früheren § 51 Abs. 3 AuslG entspricht, ausgeschlossen. Unter einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird die Gefahr für die äußere und die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verstanden; als schwerwiegende Gründe werden insbesondere umstürzlerische Bestrebungen und politischer Terrorismus angesehen, ohne dass nach dieser ersten Alternative eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 und Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240 § 51 AuslG Nr. 14 (jeweils zu § 51 AuslG)).
Auch stellt grundsätzlich die Betätigung durch eigene Gewaltbeiträge oder als hochrangiger Funktionär insbesondere für die PKK/ERNK eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 und 9 C 31.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240 § 51 AuslG Nr. 14 und Nr. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, DÖV 1999, 876 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96 -).
Eine Betätigung für die PKK als Kadermitglied auf herausgehobener Ebene gefährdet die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass dem Betroffenen im konkreten Einzelfall die Mitwirkung an weiteren Straftaten der PKK/KADEK nachgewiesen werden muss. Der Beitrag eines jeden Kadermitgliedes zur Funktionsfähigkeit der Organisation PKK/KADEK wiegt für sich bereits hinreichend schwer. Ohne die logistischen und organisatorischen Tatbeiträge jedes einzelnen Kadermitgliedes ist die PKK/KADEK nicht in der Lage, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Straftaten zu begehen.
Eine bereits mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit eines Ausländers beispielsweise als führendes Vorstandsmitglied einer Organisation, die im Heimatstaat mit terroristischen Mitteln kämpft, sowie die Begehung von Straftaten in dieser Funktion (10 Jahre vor der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung) ist allerdings nicht ausreichend, weil zusätzlich zum Gesetzeswortlaut stets von einer auch in der Zukunft bestehenden Gefahr für die Sicherheit oder Allgemeinheit auszugehen ist (sog. Wiederholungsgefahr) (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 f. = NVwZ 1999, 425, 427 (jeweils zu § 51 AuslG)).
Nicht unerheblich für eine Wiederholungsgefahr spricht, dass der Kläger sich ausweislich der Gründe des Urteils des OLG T weiterhin aus Überzeugung für die Sache der Kurden einsetzen will und sich auch weiterhin zu den Zielen der Partei bekennt. Ebenfalls für eine Wiederholungsgefahr spricht das ihm selbst und seiner Familie widerfahrene Schicksal, das ihn aus Rache veranlassen könnte, selbst erneut zu illegalen Mitteln zu greifen. Indiz für eine Wiederholungsgefahr ist auch, dass der Kläger sich durch frühere einschlägige Verurteilungen zunächst nicht von weiteren Aktivitäten für die PKK abhalten ließ. Letztlich spricht für eine Wiederholungsgefahr der lange Zeitraum, innerhalb sich dessen der Kläger früher für die PKK betätigt hat.
Die gegen eine Wiederholungsgefahr in der erforderlichen Höhe sprechenden Indizien haben jedoch heute höheres Gewicht.
Der Strafsenat hat dem Kläger dessen Versicherung, seine Überzeugung künftig nur noch mit gesetzlichen zulässigen Mitteln vertreten zu wollen, bereits im Urteil abgenommen. Zwar bindet diese prognostische Einschätzung die Kammer nicht. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um einen mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper handelt, der sich an mehreren Tagen der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von der Person des Klägers gemacht hat. Zugunsten des Klägers spricht ferner, dass zu seinen Gunsten mit Beschluss vom 00.0.2001 ein Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Strafaussetzung hat erhebliches Gewicht.
Tatsachen, aus denen sich schließen ließe, dass ausnahmsweise bei dem Kläger entgegen den Entscheidungen der sachkundigen und mit seiner Person vertrauten Strafgerichte eine Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Die Bezugnahme auf aus dem Zusammenhang gerissene Passagen der Urteilsbegründung reicht insoweit ersichtlich nicht aus, zumal noch vor Erlass des Bescheides neue, dem Kläger günstige Umstände eingetreten waren, die die Passage heute als überholt erscheinen lassen.
Anderweitige Erkenntnisse, die die nunmehr seit fast 5 Jahren bestätigte Vermutung auch in zukünftig gesetzesmäßiges Verhalten des Klägers erschüttern könnten, liegen nicht vor. Nach den im Verfahren eingeholten Auskünften des Bundeskriminalamtes (BKA) ist davon auszugehen, dass der Kläger seit seiner Strafentlassung keine Kadertätigkeit oder sonst erhebliche Aktivitäten für die PKK/KADEK mehr ausübt.