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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2006 - 13 K 4417/05.A - asyl.net: M8401
https://www.asyl.net/rsdb/M8401
Leitsatz:

Keine Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Simbabwe wegen Asylantragstellung in Deutschland.

 

Schlagwörter: Simbabwe, Antragstellung als Asylgrund, Menschenrechtslage, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Großbritannien (A)
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51
Auszüge:

Keine Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Simbabwe wegen Asylantragstellung in Deutschland.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein weiteres Asylverfahren im Hinblick auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG durchzuführen.

Wiederaufgreifensgründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht gegeben.

Eine veränderte Rechtslage hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihr Vortrag zu einer Veränderung der Sachlage erfüllt nicht die Voraussetzungen der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Simbabwe, und insbesondere im Falle einer zwangsweisen Rückführung, aufgrund ihrer Asylantragstellung in Deutschland politische Verfolgung, sind ihrem Vorbringen schon keine hinreichend konkreten Angaben dazu zu entnehmen, inwieweit sich die tatsächliche Situation in Simbabwe nach dem 10. März 2005 in entscheidungserheblicher Weise verändert hätte. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich auf pauschale Aussagen der Art, die Menschenrechtslage in Simbabwe habe sich seit Februar 2005 erheblich verschlechtert, im Land herrsche eine repressive Lage, es sei den Bürgern verboten, das Land zu verlassen, und Rückkehrer würden zur Armee geschickt und müssten dort auf unabsehbare Zeit dienen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin angeführten Gerichtsentscheidungen aus Großbritannien.

In der Sache hatte sich das Gericht bei der Annahme einer Rückkehrgefährdung auch für unverfolgt Ausgereiste darauf gestützt, dass zwar keine verifizierbaren Präzedenzfälle vorlägen, die britische Regierung aber nicht hinreichend dargelegt habe, welche Schritte sie unternommen habe, das Schicksal von Abgeschobenen nachzuverfolgen (Entscheidungsabdruck, Rdn. 152, 167, 170), und sich eine beachtliche Gefährdung ("real risk") deshalb aus den Gesamtumständen ergäbe (Entscheidungsabdruck, Rdn. 160 ff.). Insoweit hat das Gericht darauf abgestellt, dass der simbabwische Geheimdienst CIO aus Großbritannien Abgeschobenen, anders als anderen Reisenden und freiwilligen Rückkehrern, besondere Aufmerksamkeit schenke (Entscheidungsabdruck, Rdn. 154). In diesen Fällen würden die Papiere der Betroffenen von den Piloten des Flugzeugs unmittelbar der simbabwischen Behörden ausgehändigt, die Betroffenen dann von den anderen Passagieren getrennt und nicht von den Grenzbehörden, sondern unmittelbar vom Geheimdienst verhört (Entscheidungsabdruck, Rdn. 156 ff.). Diese Behandlung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass gerade Großbritannien verdächtigt werde, die Regierung Simbabwes zu destabilisieren und sich hierzu namentlich auch simbabwischer Staatsangehöriger zu bedienen (Entscheidungsabdruck, Rdn. 77, 92: "Blair‘s spies", 159).

Diese Feststellungen rechtfertigen jedoch keine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin. Zum Einen erscheint es schon zweifelhaft, ob eine beachtliche Gefährdung angenommen werden kann, obwohl Präzedenzfälle in nennenswerten Umfang selbst in Großbritannien nicht verifiziert werden konnten. Selbst wenn man diese Möglichkeit aber grundsätzlich bejahen würde, wären die übrigen, vom Asyl and Immigration Tribunal herangezogenen Umstände doch für den Fall der Klägerin nicht hinreichend aussagekräftig. Diese Umstände stützen sich zentral auf das spezifische Verhältnis zwischen Simbabwe und Großbritannien als ehemaliger Kolonialmacht. Dementsprechend resultiert die angenommene Gefährdung abgeschobener Asylsuchender aus Großbritannien namentlich daraus, dass gerade diese regimekritischer Aktivitäten verdächtigt werden und speziell die Asylantragstellung in Großbritannien als Untreue gegenüber dem Regime ausgelegt wird. Auf Rückkehrer aus anderen, namentlich nicht-englischsprachigen Ländern lassen sich diese Annahmen aber nicht in derselben Weise übertragen. Eine der von dem Tribunal herangezogenen Quellen ("Source D"), ein Kirchvertreter aus Simbabwe, hat insoweit sogar ausdrücklich bekundet, dass entsprechende Probleme für Rückkehrer aus anderen Ländern nicht anzunehmen seien (vgl. Entscheidungsabdruck Rdn. 92 a.E.).