VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 02.05.2006 - 6 K 1585/05.A - asyl.net: M8402
https://www.asyl.net/rsdb/M8402
Leitsatz:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.

 

Schlagwörter: Antragsfiktion, Asylantrag, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Rückwirkung, Altfälle
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2; AsylVfG § 77 Abs. 1
Auszüge:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist in dem angegriffenen Bescheid zutreffend von der Fiktion eines für die Klägerin gestellten Asylantrages gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG - dessen Voraussetzungen in Bezug auf die Klägerin ansonsten unstreitig vorliegen - ausgegangen.

Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamts, wonach die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG, der durch Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und der Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950 ff.) in das AsylVfG eingefügt worden und am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, auch auf Kinder von ehemaligen Asylbewerbern - hier die Klägerin - Anwendung findet, die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind.

Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung der Gerichte, die § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder von ehemaligen Asylbewerbern für anwendbar halten, die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind, im Kern an, weil das Gericht nach § 77 Abs. 1, 1. Halbsatz, AsylVfG in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen hat. Die von der Gegenmeinung vermisste und für erforderlich gehaltene Übergangsregelung des Inhalts, dass die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene asylverfahrensrechtliche Neuerung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereisten oder im Bundesgebiet geborenen Kinder von ehemaligen Asylbewerbern gelten soll, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, der das Gericht verpflichtet, in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz stets die neueste Rechtslage anzuwenden.

Die Anwendung der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereiste oder im Bundesgebiet geborene Kinder von ehemaligen Asylbewerbern ist schließlich auch nicht ausgeschlossen, weil sie gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen würde. Die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf die in Rede stehende Personengruppe entfaltet nämlich keine unzulässige Rückwirkung. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Regelung ohne Bezug auf eine materielle Rechtsposition. Die tatbestandliche Rückanknüpfung von Gesetzen ist grundsätzlich zulässig.