SG Nordhausen

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Zitieren als:
SG Nordhausen, Beschluss vom 03.07.2006 - S 15 AY 585/06 ER - asyl.net: M8406
https://www.asyl.net/rsdb/M8406
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Gemeinschaftsunterkünfte, Anwesenheit, Abwesenheit, 36-Monats-Frist, Integration, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Gemäß § 8 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Auftrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz.

Dass die genannten zeitlichen Voraussetzungen vorliegen, steht nach summarischer Prüfung zur Überzeugung des Gerichts fest.

Zwar hat die Antragstellerin seit 2002 die Gemeinschaftsunterkunft mehrfach verlassen. Hierbei handelte es sich jedoch jeweils um maximal 10 bis 12 wöchige Ortsabwesenheiten der Antragstellerin. Wie die Antragsgegnerin nunmehr im Antragsverfahren vorgetragen hat, hatte sich die Antragstellerin während ihrer Ortsabwesenheiten bei einer Freundin in ... aufgehalten.

Insofern kann das Gericht hier keine dem integrativen Charakter des § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz zuwiderlaufende Ortsabwesenheit der Antragstellerin feststellen. Insofern folgt das Gericht der Argumentation der Antragstellerin, dass hier offensichtlich eine Integration stattfindet, wenn man davon ausgeht, dass sich die Antragstellerin mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland einen Freundeskreis geschaffen hat und diesen auch pflegt. Insofern haben hier die Abwesenheitszeiten der Antragstellerin nicht zu einem Neuanlauf der 36 Monatsfrist geführt, so dass die zeitlichen Voraussetzungen vorliegen.