Als Rechtsgrundlage für ihr Einbürgerungsbegehren kommt § 10 StAG in Betracht. Von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 2. Alternative StAG abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Die Voraussetzungen hierfür sind noch näher aufklärungsbedürftig, jedenfalls steht die fehlende Lebensunterhaltssicherung im Fall der Klägerin nicht von vornherein der Einbürgerung entgegen.
Die vom Verwaltungsgericht hierzu - insbesondere im Nichtabhilfebeschluss - vertretene Auffassung, wonach die gesetzliche Ausnahme - gemeint ist offenbar § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG ausschließlich - "Fälle einer grundsätzlich abgeschlossenen Integration (mehrjährige Berufstätigkeit) mit späterer unverschuldeter vorübergehender Arbeitslosigkeit" betreffen soll, ist weder mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG vereinbar noch entspricht sie der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 10.10.2005 - 12 TP 1398/05 -) noch der Kommentarliteratur und wird auch nicht in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Grunde gelegt.
Zum Ausschlussgrund des Bezugs von Sozialhilfeleistungen heißt es in den nach inhaltlich unveränderter Überleitung der §§ 85 ff. AuslG in die §§ 10 bis 12b StAG weiterhin anwendbaren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 85 AuslG (Ziffer 85.1.2) vielmehr, der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sei vom Einbürgerungsbewerber dann zu vertreten und stehe deshalb einer Einbürgerung entgegen, wenn der Bewerber durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt habe. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn die Hilfsbedürftigkeit durch einen Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten herbeigeführt worden sei. Andere Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten habe, ergäben sich beispielsweise daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 SGB III erfüllt habe oder aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestünden. Nicht zu vertreten habe es der Einbürgerungsbewerber hingegen insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlust des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht habe.
Diese Hinweise zur Rechtsanwendung werden in der staatsangehörigkeitsrechtlichen Kommentierung aufgegriffen (siehe Hailbronner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 10 StAG Rdnr. 24; GK-Berlit, § 10 StAG Rdnr. 239 ff.) und es wird angenommen, dem Ausschlussgrund des Sozialhilfebezugs komme wegen der Ausnahme bei nicht zu vertretendem Leistungsbezug nur geringe Bedeutung zu, da die Behörde den Nachweis der verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit führen müsse (Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 23). Während der Gesetzgeber die Erlangung eines Aufenthaltstitels im Ausländerrecht bei Sozialhilfebezug an mehreren Stellen ausnahmslos ausschließt (siehe die Aufzählung bei GK-Berlit, a. a. O., Rdnr. 23909) lässt er im Einbürgerungsrecht eine Ausnahme bei nicht zu vertretendem Sozialhilfebezug zu und gewichtet somit fiskalische Interessen bei der Einbürgerung geringer als im Ausländerrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34/95 - InfAuslR 1996, 54 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, S. 47) liegt der Unterschied für diese unterschiedliche Regelung darin, dass die Einbürgerung nicht auf Erleichterung der Integration gerichtet ist, sondern eine Konsequenz daraus zieht, dass die Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits stattgefunden hat und abgeschlossen ist. Bei der Einbürgerung kommt daher nach geltender Rechtslage der eigenen Lebensunterhaltssicherung ein weniger entscheidendes Gewicht zu.
Instanzgerichtliche Entscheidungen aus neuester Zeit prüfen die Frage, ob Sozialhilfebezug vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist, unter Berücksichtigung von im Einzelfall auch durch informatorische Befragung des Einbürgerungsbewerbers in der mündlichen Verhandlung ermittelter Umstände wie das Alter des Bewerbers, ferner der Fragestellung, ob der Einbürgerungsbewerber aus eigenen Kräften etwas zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt getan hat, ob er Vermittlungsvorschläge der Arbeitsverwaltung erhalten hat und ob ihm angesonnen werden kann, eine Tätigkeit zur Lebensunterhaltssicherung etwa in der Gastronomie oder im Reinigungsbereich anzunehmen (siehe VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 07.09.2004 - 4 A 4184/0 - juris).
In dem angefochtenen Bescheid wird die Einbürgerung tragend mit der Erwägung abgelehnt, die Klägerin verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, weil sie einen deutschsprachigen Text nicht lesen könne und die Tatsache, dass sie Analphabetin sei, sei unerheblich. Diese Rechtsauffassung dürfte nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - NJW 2006, 1079 - 1081) zu den Anforderungen an die "ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache" bei Analphabeten jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht mehr haltbar sein. Vielmehr bedarf die Frage, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegengehalten werden kann, näherer Überprüfung nach Maßgabe der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung.