VG Mainz

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Zitieren als:
VG Mainz, Beschluss vom 21.04.2006 - 3 K 396/05.MZ - asyl.net: M8416
https://www.asyl.net/rsdb/M8416
Leitsatz:

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts sind dann erstattungsfähig, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist, welches einen Anwaltswechsel zum Zwecke der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 -, juris).

Beauftragt ein Asylbewerber aus der Abschiebehafteinrichtung heraus einen in der Umgebung der Einrichtung ansässigen Rechtsanwalt, der mit allen durch die Rechtsordnung eröffneten Mitteln versucht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuwehren bzw. ein Aufenthaltsrecht für den Asylbewerber zu erstreiten, ist aufgrund der durch die Abschiebung verbundenen besonderen Situation für den Asylbewerber von einem Vertrauensverhältnis zu dem Rechtsanwalt auszugehen.

 

Schlagwörter: Kosten, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenerstattung, Fahrtkosten, Kostenrecht, Anwaltskosten, Abwesenheitsgeld, Rechtsanwälte, Abschiebungshaft, Vertrauensverhältnis
Normen: VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts sind dann erstattungsfähig, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist, welches einen Anwaltswechsel zum Zwecke der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 -, juris).

Beauftragt ein Asylbewerber aus der Abschiebehafteinrichtung heraus einen in der Umgebung der Einrichtung ansässigen Rechtsanwalt, der mit allen durch die Rechtsordnung eröffneten Mitteln versucht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuwehren bzw. ein Aufenthaltsrecht für den Asylbewerber zu erstreiten, ist aufgrund der durch die Abschiebung verbundenen besonderen Situation für den Asylbewerber von einem Vertrauensverhältnis zu dem Rechtsanwalt auszugehen.

(Amtliche Leitsätze)