OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 07.07.2006 - 3 Q 79/06 - asyl.net: M8439
https://www.asyl.net/rsdb/M8439
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Antragstellung als Asylgrund, Karikaturenstreit, Islamisten, Situation bei Rückkehr
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Kläger stellt nach seinem Zulassungsvorbringen (Seite 3) als Grundsatzfrage zur Entscheidung des Gerichts, ob zwischenzeitlich bereits alleine die Asylantragstellung eines syrischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland bei Rückkehr in das Heimatland dort zu Gefährdungen im Sinne des § 60 AufenthG führt.

Diese Frage ist zwar einer grundsätzlichen Entscheidung fähig, in der ständigen Rechtsprechung des Senats aber bereits verneint und damit geklärt.

Der Kläger meint nun in seinem Zulassungsantrag, die Sachlage müsse mit Blick auf den Karikaturenstreit zwischen dem Westen und dem Orient neu bewertet werden.

Auch nach dem Karikaturenstreit bleibt es bei der grundsätzlichen Haltung Syriens, die Islamisten in anderen Ländern zu unterstützen, sie aber im eigenen Land zu bekämpfen (Frankfurter Rundschau vom 1.4.2006, Seite 6).

Derzeit bemüht sich Syrien, sich aus der politischen Isolierung zu befreien (Frankfurter Rundschau vom 19.6.2006).

Nach dem derzeitigen Stand gibt es also keinen vernünftigen Anhaltspunkt für eine grundlegende Änderung der syrischen Haltung, so dass ein Klärungsbedarf bezogen auf ein Berufungsverfahren nicht ersichtlich ist.

Auch aus dem gegenüber der Rechtsprechung des Senats von zuletzt 2005 neuerem Erkenntnismaterial ergibt sich keine Änderung an dem syrischen Verfolgungsmuster, dass Islamisten im eigenen Land mit Härte verfolgt werden, unauffällige erfolglose Asylbewerber als Rückkehrer aus Europa dagegen nicht generell verfolgt werden.