VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - asyl.net: M8445
https://www.asyl.net/rsdb/M8445
Leitsatz:

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bei langjährig Geduldeten (hier: Ashkali aus dem Kosovo) zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann.

2. Der Aufenthalt auf der Grundlage bloßer Duldungen steht der Entstehung einer durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition tendenziell entgegen. Jedenfalls hat die rechtliche Natur des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht.

3. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben ist bei Minderjährigen grundsätzlich nicht nur deren Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (familienbezogene Gesamtbetrachtung, wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, S. 200 ff.).

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Ausreisehindernis, Abschiebungshindernis, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Integration, Aufenthaltsdauer, Eltern, Kinder, Situation bei Rückkehr, Privatleben
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60a Abs. 2; EMRK Art. 8
Auszüge:

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bei langjährig Geduldeten (hier: Ashkali aus dem Kosovo) zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann.

2. Der Aufenthalt auf der Grundlage bloßer Duldungen steht der Entstehung einer durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition tendenziell entgegen. Jedenfalls hat die rechtliche Natur des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht.

3. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben ist bei Minderjährigen grundsätzlich nicht nur deren Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (familienbezogene Gesamtbetrachtung, wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, S. 200 ff.).

(Amtliche Leitsätze)

 

Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller im Hinblick auf Art. 8 EMRK weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch auf Erteilung von Duldungen (ohne auflösende Bedingung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht haben.

2. Die Weigerung, den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann ... allenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres "Privatlebens" darstellen.

Die - stark kasuistisch geprägte - Rechtsprechung des EGMR zu der Frage, ob ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine schutzwürdige Position nach Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen kann, bezieht sich im wesentlichen auf die Grenzen der Ausweisungskompetenz der Vertragsstaaten bei Personen, die im Staatsgebiet des Vertragsstaates geboren oder in sehr frühem Alter im Wege des Familiennachzugs in dieses eingereist sind (sog. Ausländer der zweiten Generation), einen Aufenthaltstitel erworben haben und als Folge strafrechtlicher Verfehlungen von der Ausweisung bedroht sind (vgl. die Auswertung der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 ff.). Während bei diesen Ausländern die Frage zu beurteilen ist, ob sie auf Grund ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und ihrer Sozialisation im Vertragsstaat gegen eine Ausweisung geschützt sind, geht es in Fällen wie dem vorliegenden darum, ob Flüchtlinge, deren Asylanträge erfolglos geblieben sind, deren Abschiebung jedoch über einen sehr langen Zeitraum hinweg nicht durchgesetzt wurde und die auch nicht in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt sind, aufgrund ihres langjährigen faktischen Aufenthalts im Vertragsstaat und ihres dort erlangten Integrationsgrades gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen geschützt sind und deshalb im Ergebnis einen Anspruch auf Legalisierung ihres Aufenthalts haben.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 03.06.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff., und vom 29.03.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). setzt ein Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer grundsätzlich voraus, dass sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt. Hierzu gehört grundsätzlich - als Basis - eine aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist daher in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz die Antragsteller sich befinden, regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff.).

b) Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass auch ein rechtlich ungesicherter, rein faktischer Aufenthalt im Vertragsstaat eine Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen.

Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom 16.09.2004 in der Sache Ghiban, a.a.O.).

c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei minderjährigen Kindern regelmäßig nicht nur deren Integration isoliert in den Blick zu nehmen und festzustellen, inwieweit sie selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind. Vielmehr kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang sich ihre Familie in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Bei dieser familienbezogenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung etc.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a.a.O.). Dafür, dass ein minderjähriges Kind sich das Verhalten seiner Eltern bei der Prüfung, ob der Eingriff in sein Privatleben durch legitime Ziele der Einwanderungskontrolle gerechtfertigt ist, "zurechnen" lassen muss, sprechen neben der Bezugnahme auf das "Familienleben" als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch folgende Erwägungen: Für die Beurteilung der Verwurzelung von minderjährigen Kindern kommt es auch darauf an, inwieweit ihre innerfamiliären Lebensverhältnisse von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt sind. Darüber hinaus sind bei der für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevanten Frage, ob eine (Re)Integration in das Land der Staatsangehörigkeit möglich ist, bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die Fertigkeiten und möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.11.2005, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O). Ferner würde ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde. Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1 - 4, 32 Abs. 1 und 3, 34 AufenthG). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, das auch sonst bei Abschiebungshindernissen von Kindern die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die familiäre Unterstützung im Heimatland mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und Urteil vom 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, InfAuslR 2001, 52).