Klagen der ausgewiesene Ausländer und sein deutscher Ehegatte gemeinsam gegen die Ausweisungsverfügung, um ihre eheliche Lebensgemeinschaft (weiterhin) im Bundesgebiet führen zu können, ist ein einheitlicher Streitwert in Höhe des Auffangstreitwertes (hier: nach § 52 Abs. 2 GKG 2004) festzusetzen (wie BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 - , NVwZ- RR 1991, 669 f.).
Klagen der ausgewiesene Ausländer und sein deutscher Ehegatte gemeinsam gegen die Ausweisungsverfügung, um ihre eheliche Lebensgemeinschaft (weiterhin) im Bundesgebiet führen zu können, ist ein einheitlicher Streitwert in Höhe des Auffangstreitwertes (hier: nach § 52 Abs. 2 GKG 2004) festzusetzen (wie BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 - , NVwZ- RR 1991, 669 f.).
(Amtlicher Leitsatz)