VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - 11 S 283/05 - asyl.net: M8451
https://www.asyl.net/rsdb/M8451
Leitsatz:

Auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylVfG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die - wegen einer Sachverhaltsänderung notwendig werdende erneute - Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch dann zuständig, wenn sich der bisherige Abschiebungsschutz des Asylbewerbers ausschließlich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, dagegen eine zurückzunehmende oder zu widerrufende behördliche Entscheidung nicht vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16/99 -, NVwZ 2000, 575). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Asylverfahren vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 zwar begonnen, danach aber auch beendet worden ist (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG).

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Ausländerbehörde, Bundesamt, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Asylverfahrensgesetz 1992, abgelehnte Asylbewerber, Asylantrag, Rücknahme, Widerruf, Urteil, Übergangsregelung
Normen: AAZuVO § 6 Abs. 1; AsylVfG § 24 Abs. 2; AsylVfG § 73 Abs. 3; AsylVfG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

Auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylVfG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die - wegen einer Sachverhaltsänderung notwendig werdende erneute - Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch dann zuständig, wenn sich der bisherige Abschiebungsschutz des Asylbewerbers ausschließlich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, dagegen eine zurückzunehmende oder zu widerrufende behördliche Entscheidung nicht vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16/99 -, NVwZ 2000, 575). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Asylverfahren vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 zwar begonnen, danach aber auch beendet worden ist (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG).

(Amtlicher Leitsatz)