VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Urteil vom 27.06.2006 - 4 K 2023/06.A - asyl.net: M8463
https://www.asyl.net/rsdb/M8463
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Kurden, exilpolitische Betätigung, Interview, Folgeantrag, me tv, Märzunruhen, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Feststellung der Beklagten zu, dass in seiner Person ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Syrien vorliegt.

Der Kläger stützt das mit dem Folgeantrag verfolgte Abschiebungsschutzbegehren auf eine nachträglich zu seinen Gunsten eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die darin begründet liege, dass er im Anschluss an die rechtskräftige Entscheidung der Kammer vom 14. Dezember 2004 - 4 K 1265/03.A - exilpolitische Aktivitäten entwickelt habe, die ihn insbesondere mit Blick auf das durch me tv ausgestrahlte Interview in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte als ernstzunehmenden Regimekritiker erscheinen ließen.

Aus der maßgeblichen Sicht des syrischen Staates ist ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt, der politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die syrische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht. Der Kläger ist ausweislich der zur Bundesamtsakte gelangten Übersetzung eingangs des 90-minütigen Interviews als kurdischer Schriftsteller und Politiker vorgestellt worden.

Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamtes ist dem Kläger die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachten Nachfluchttatbestände nicht gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt.

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Entschluss des Klägers, sich politisch für die Interessen der Kurden zu engagieren, einer festen, bereits im Herkunftsland betätigten Überzeugung entspricht.