Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass für die der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnis eine wesentliche Voraussetzung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nämlich das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann, entfallen ist. Dies wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Es lässt sich aber gegenwärtig nicht abschließend beurteilen, ob die Befristung ausgeschlossen war, weil der Antragstellerin aus anderen Gründen ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustand.
In Betracht kommt ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer (eigenständigen) Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG wegen des Vorliegens einer besonderen Härte. Eine solche liegt nach dessen Satz 2 insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.
Allerdings wird mit dem sinngemäß auf die 1. Alternative gerichteten Vorbringen der Antragstellerin, wegen der Trennung von ihrem deutschen Ehemann und der zu erwartenden Ehescheidung bei ihrer Rückkehr nach Kuba dort diskriminiert zu werden, deshalb dort keinen beruflichen oder gesellschaftlichen Anschluss finden zu können und auch von ihrer Familie nicht wieder aufgenommen zu werden, eine besondere Härte nicht begründet. Denn es ist von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellerin (vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 19. August 2005 - 18 B 1170/05) ungeachtet ihrer eidesstattlichen Versicherung bereits nicht hinreichend dargelegt, dass ihr deshalb eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht, die über die allgemeine im Gesetz als hinnehmbar bewertete Härte hinausgeht, wie sie vielfach Ausländer trifft, die nach kurzer Zeit Deutschland wieder verlassen müssen. Namentlich in Fällen der Trennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat der Gesetzgeber durch die Anforderung einer besonderen Härte in Kauf genommen, dass - wie allgemein bekannt - die betroffenen Frauen in zahlreichen Ländern Belastungen ausgesetzt sind, die nicht zwangsläufig auf ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland führen sollen (vgl. ebenfalls Senatsbeschluss vom 19. August 2005 - 18 B 1170/05 -).
So wäre aufzuzeigen gewesen, dass die Antragstellerin landesweit, insbesondere auch in den größeren Städten des Landes den befürchteten Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Des Weiteren ist die Behauptung, sie werde von ihrer Familie nicht wieder aufgenommen, durch nichts belegt und schon deshalb unbeachtlich.
Dagegen ist das weitere Beschwerdevorbringen geeignet, auf die 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu führen. Dies zeigt ein Vergleich mit den zur Gesetzesbegründung aufgezeigten Beispielsfällen. Danach soll das Festhalten an einer Ehe zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts u.a. nicht zumutbar sein, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (so bereits Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 83 = EZAR 023 Nr. 23; ferner Senatsbeschluss vom 5. April 2006 - 18 B 1525/05 -; vgl. zum Ganzen auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902).