Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Davon ausgehend haben die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel aufzuzeigen vermocht. Ihnen ist zunächst einmal nicht darin zu folgen, dass die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung vom 30. Juni 2003 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 19. November 2003 nicht nach § 43 AuslG, sondern - wie von ihnen sinngemäß geltend gemacht - nach der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage, hier also nach § 52 des mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu beurteilen ist.
Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen im Zulassungsantrag auch keinen Erfolg, soweit sie geltend machen, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, weil der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen worden sei, sondern auch mit Wirkung für die Vergangenheit, und zwar auf den Zeitpunkt der durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. August 2002 - 3 K 270/02.A - (am 6. September 2002) eingetretenen Unanfechtbarkeit des Widerrufs ihrer Asylberechtigung. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, welche schützenswerten Rechtsinteressen der Kläger durch die Rückwirkung der Widerrufsverfügung betroffen sind. Daran fehlt es. Die Kläger machen insoweit lediglich geltend, dass sich durch die Rückwirkung ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erheblich verkürzen würde, wodurch sie von der Erlangung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen würden. Damit wird nicht annähernd aufgezeigt, für welche Art eines Aufenthaltstitels und für welche der dort genannten Erteilungsvoraussetzungen der Wegfall der Rückwirkung vorteilhaft sein könnte. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kläger können sich insbesondere nicht darauf berufen, sie hätten auf einen Bestand ihres Aufenthaltsrechts vertrauen dürfen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kläger erhielten ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis allein wegen ihrer Asylberechtigung, die sie ausschließlich im Rahmen des Familienasyls von ihrem Ehemann bzw. Vater abgeleitet hatten. Dieser besaß jedoch zu keinem Zeitpunkt eine bestandskräftige Asylanerkennung. Diese war vielmehr auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (rechtskräftig seit dem 16. Oktober 2000) aufgehoben worden. Schon zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber aufgrund der unter dem 31. Oktober 2001 erfolgten Anhörung zum Widerruf der Asylanerkennung und damit bereits bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 28. November 2001 mussten auch die Kläger, gegen deren Anerkennung die Klage des Bundesbeauftragten wegen Versäumung der Klagefrist erfolglos geblieben war, davon ausgehen, dass ihre Asylanerkennung und damit auch ihre daraus resultierende unbefristete Aufenthaltserlaubnis keinen Bestand haben werde.
Darüber hinaus begegnet der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse, soweit er sich auf Vergangenheit erstreckt, auch - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - materiell-rechtlich keinen Bedenken. § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ermöglicht ebenso wie der inzwischen an seine Stelle getretene inhaltsgleiche § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung (jetzt Aufenthaltstitel) auch für die Vergangenheit (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 1998 - 11 S 3169/97 -, AuAS 1998, 185).
Soweit sich die Kläger schließlich darauf berufen, ihnen sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung, warum deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sollen.
Dessen ungeachtet wäre sie aber auch für sich genommen ihrem Inhalt nach unzureichend, weil mit ihr nicht einmal die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt werden.
Zu der weiter in Betracht kommenden Alternative des § 25 Abs. 5 AufenthG (Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen) sei darauf hingewiesen, dass sich diese Tatbestandsvoraussetzung nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht nach der tatsächlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise beurteilt, sondern es maßgeblich darauf ankommt, ob es einem Ausländer aus Rechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -; ebenso VGH Bad- Württ., Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142 und OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 24.2.2006 - 7 B 10020/06.OVG -; im Ergebnis ebenfalls Nieders. OVG, Urteil vom 29.11.2005 - 10 LB 84/05 -, AuAS 2006, 74; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 305, zu Art 8 EMRK), wobei sich die rechtlichen Maßstäbe für die dafür erforderliche Beurteilung insbesondere ergeben aus den Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 EMRK, der hier vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens in den Blick zu nehmen wäre (vgl. zu allem Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 - mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR und vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Asylmagazin 5/2006, 26).
Insoweit ist aber - worauf die Kläger wohl sinngemäß abstellen - allein ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig nicht ausreichend, um eine in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu fordernde Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse und eine Entwurzelung im Heimatland zu begründen.