OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2006 - 18 B 1580/05 - asyl.net: M8476
https://www.asyl.net/rsdb/M8476
Leitsatz:
Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Kinder, Familienzusammenführung, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Anspruch, Ermessen, Volljährigkeit
Normen: AufenthG § 34 Abs. 2; AufenthG § 34 Abs. 3
Auszüge:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Insoweit hat der Antragsteller zunächst eingeräumt, es möge zutreffend sein, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht auf der Grundlage des - vom Verwaltungsgericht in Verbindung mit den Anspruchsvoraussetzungen des § 37 AufenthG geprüften - § 34 Abs. 1 AufenthG in Betracht komme.

Seine sodann geäußerte Ansicht, weil er mit Eintritt seiner Volljährigkeit (im Jahre 1993) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 34 Abs. 2 AufenthG erworben habe, bestehe auch ein Anspruch auf weitere Verlängerung jener Aufenthaltserlaubnis, geht jedoch fehl.

§ 34 Abs. 2 AufenthG entspricht in seinem Regelungsgehalt § 21 Abs. 3 des Ausländergesetzes - AuslG (vgl. Bundestags-Drucksache 15/420 S. 83).

Beide Normen verhelfen lediglich zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Sie beinhalten selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Ergibt sich - wie hier - ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 37 AufenthG (früher: § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG) oder § 35 AufenthG (früher: § 26 AuslG), so steht die Verlängerung gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG (früher: § 21 Abs. 4 AuslG) im Ermessen der Ausländerbehörde (für die Rechtslage nach dem AuslG vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2002 - 10 CS 01.2823 -, InfAuslR 2003, 57; Igstadt in GK-Ausländerrecht, § 21 AuslG Rdn. 79).

Das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Sinne von § 34 Abs. 2 AufenthG (früher: § 21 Abs. 3 AuslG) ist demgemäß Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 34 Abs. 3 AufenthG (früher: § 21 Abs. 4 AuslG) (vgl. Hess. VHG, Beschluss vom 27. Mai 1993 - 12 TH 2617/92 -, InfAuslR 1993, 323 (326); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 f.).