OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2006 - 18 A 3907/04 - asyl.net: M8480
https://www.asyl.net/rsdb/M8480
Leitsatz:
Schlagwörter: in Deutschland geborene Kinder, Aufenthaltserlaubnis, Eltern, Anwendungszeitpunkt
Normen: AufenthG § 33 S. 1; AuslG § 21 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

Sie macht in Bezug auf alle diese Zulassungsgründe allein geltend, sie habe - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 33 Satz 1 AufenthG).

Dieses Vorbringen kann dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Klägerin auch bei Zugrundelegung der verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 33 Satz 1 AufenthG), die die Klägerin für geboten hält (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 -, FamRZ 2006, 21 -), keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift hat; der Vortrag ist damit für den Rechtsstreit nicht erheblich. Die Bestimmung sowohl des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 als auch des § 33 Satz 1 AufenthG setzt nämlich voraus, dass die Mutter des betreffenden im Bundesgebiet geborenen Kindes schon zum Zeitpunkt der Geburt über eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis verfügt. Nichts anderes kann bei einer erweiternden Auslegung für den Vater gelten. Der Aufenthaltsstatus der Mutter oder des Vaters muss also bereits bei der Geburt des Kindes gegeben sein, oder es muss jedenfalls vor der Geburt bereits ein entsprechender Antrag gestellt sein, aufgrund dessen nach der Geburt die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - 24 B 03.833 -, InfAuslR 2004, 242; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, § 33 AufenthG Rn. 2; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 33 AufenthG Rn. 3; Sennekamp, HTK-AuslR / § 33 AufenthG 12/2005 Nr. 3 sowie auch Nr. 33.2 und 33.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG).

Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist hier nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.