VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.05.2006 - 8 K 1365/05 - asyl.net: M8484
https://www.asyl.net/rsdb/M8484
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Duldung, Umverteilung, räumliche Beschränkung, Ausreise, Visumsverfahren, Libanesen, Libanon
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6
Auszüge:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Duldung. Dabei legt die Kammer zu Gunsten des Klägers zugrunde, dass der Beklagte berechtigt ist, dem Kläger, der in Niedersachsen geduldet wird, einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch die Erteilung einer weiteren Duldung ausnahmsweise zu ermöglichen (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 - DVBl 2006, Seite 390 Informationsbrief Ausländerrecht 2006, Seite 64).

Eine Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Duldung ist aber nur dann anzunehmen, wenn das Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes des Klägers, mit seinem Ehepartner gemeinsam zu leben, in zumutbarer Weise nicht anders als durch die Erteilung einer weiteren Duldung erreicht werden kann. Aus der genannten Grundrechtsbestimmung lässt sich nämlich gerade nicht herleiten, dass Ehepartner unabhängig von den Regelungen des Aufenthaltsrechts einen unmittelbar aus der Verfassung herzuleitenden Anspruch darauf haben, selbst darüber zu bestimmen, wo sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben wollen. Vielmehr gebietet das Grundrecht nur ausnahmsweise, geduldeten Ausländern entgegen § 61 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - den Aufenthalt in einem anderen Bundesland zu ermöglichen. Dies ist dann der Fall (vgl. dazu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2004 - 3 Bs 257/04 - NordÖR 2005, 344), wenn die Erteilung einer weiteren Duldung aus zwingenden Gründen geboten ist. Davon kann die Kammer nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgehen.

Dabei ist unabhängig von der Frage, ob der Kläger gegenüber der für seinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen hat, jedenfalls festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten, ihn für den Aufenthalt in F. auf die Durchführung des Visumverfahrens im Libanon zu verweisen, nicht zu beanstanden ist. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Ausländer, die - wie der Kläger - als Asylbewerber ins Bundesgebiet eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt worden ist, das Bundesgebiet wieder verlassen. Es gibt keine Veranlassung, den Kläger besser zu stellen als andere libanesische Staatsangehörige, und damit dem Kläger von den Erfordernissen des Visumsverfahrens freizustellen, wenn - was der Beklagte nicht zu prüfen hat - ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet nicht besteht. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Kläger den erstrebten Aufenthalt in F. dadurch herbeiführen kann, dass er in den Libanon ausreist und dort einen Aufenthaltstitel beantragt.

Dass dem Kläger die Ausreise in den Libanon nicht zumutbar wäre, ist nicht zu erkennen.