Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht ist nach Auflösung der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und nach Ablauf der erstmaligen Verlängerung der bis zum 4. September 2004 befristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. seinerzeit § 19 Abs. 2 AuslG) nunmehr § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG.
Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht im Scheidungsfall gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG setzt jedoch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG voraus, wozu anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 S. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373/05 -, in Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 2005 - 8 S 8.05 -, in Juris; vgl. hierzu auch Ziff. 31.4.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz des Bundesinnenministeriums vom 22. Dezember 2004, Begründug zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420 S. 83 zu § 31 Abs. 4). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Die Regelung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG eröffnet der Ausländerbehörde kein Ermessen, sondern stellt eine zum Tatbestand der Erlaubnisregelung gehörende Erteilungsvoraussetzung dar (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BTDrs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1). Sie dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1). Allerdings definiert das Aufenthaltsgesetz im § 2 Abs. 3 nicht näher, wann der Lebensunterhalt gesichert ist, orientiert sich aber an der bisher geltenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 68, zu § 2 Abs. 3). Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 10. März 2005 - 2 M 70.04, AuAS 2005, 110 m. w. N.; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. B. 2.3.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschluss v. 4. November 1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441). Die vom Gesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangte Existenzsicherung des Ausländers, die hier nur durch eigene Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht, kann dabei nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung auch auf Grund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Auch wenn eine solche Prognose auf Grund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.).
Dass diese Grundsätze weiterhin Geltung beanspruchen (vgl. auch Nr. B. 2 der Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006) hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt und unzutreffend dem Antragsgegner insoweit bezüglich der Feststellung dieser Anspruchsvoraussetzungen eine Beweislast aufgebürdet. Anders als § 7 Abs. 2 AuslG benennt § 5 Abs. 1 AufenthG auch keine Regelversagungsgründe, sondern - wie dargestellt - Regelerteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis, von denen nur bei besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1). Die Frage der Unterhaltssicherung war hiernach vom Gericht in vollem Umfang zu prüfen und zu beantworten, soweit es jedenfalls hier bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglich ist.
Der Senat verneint die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers auf der Grundlage von § 31 Abs. 4 S. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 AufenthG. Dafür ist bereits bedeutsam, dass der Antragsteller keinerlei Berufsqualifikation nachgewiesen hat, die eine dauerhafte Beschäftigung wahrscheinlich erscheinen lässt. Dies findet in der bisherigen Erwerbsbiographie des Antragstellers im Bundesgebiet seine Bestätigung.
Ein besonders gelagerter Einzelfall, der ausnahmsweise ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung erlaubte, liegt hier nicht vor. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet mit der Lebensunterhaltssicherung - wie dargelegt - den Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt hier aufhältlicher Ausländer mit öffentlichen Mitteln künftig sichern zu müssen. Die Aufenthaltserlaubnis kann trotz Fehlens der hinreichenden Sicherung deshalb nur ausnahmsweise verlängert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 1 B 18/99, 1 PKH 4/99 -, InfAuslR 1999, 332 = NVwZ-RR 1999, 610; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 1 C 23/94 -, NVwZ-RR 1997, 567 , 568 zum Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373/05 -, in Juris), wofür aber nichts erkennbar ist.