Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung ist abweichend von den §§ 3 und 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden (Analogleistungen), die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass den offenbar vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Antragstellern keine Abschiebungshindernisse zur Seite stehen und auch ihre freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sein dürfte. Ausländerrechtlich mag dieser Verstoß gegen die Ausreisepflicht nicht hinnehmbar und mit Mitteln des Verwaltungszwangs (Abschiebung) durchzusetzen sein. Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27. April 2006 im Verfahren L 4 B 84/06 ER AY) stellt jedoch die bloße Nichtausreise kein auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu sanktionierendes Verhalten des Ausländers dar. Wenn dort von einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch den Ausländer selbst die Rede ist, so verweist das Gesetz auf (zusätzliches) von der Rechtsordnung missbilligtes, subjektiv vorwerfbares Verhalten des Ausländers (vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 6. September 2005, Asylmagazin 11/2005, S. 35), das sich – mittelbar – auf die Dauer des Aufenthaltes auswirkt, wie etwa Verschleierung der Identität, "Untertauchen", Vernichtung des Passes, mehrfache und verspätete Stellung eines Asylantrages, Verstoß gegen Mitteilungs-, Duldungs-, Ausweisbeschaffungs- und Meldepflichten und dergleichen (vgl. § 15 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz). Ein solches Fehlverhalten wird im Falle der Antragsteller von der Antragsgegnerin freilich nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.