Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger und nichttürkischer Staatsangehöriger, die dem ARB 1/80 unterliegen, ist der Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung. Art. 8 EMRK kann im Befristungsverfahren die nötige Geltung verschafft werden.
Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger und nichttürkischer Staatsangehöriger, die dem ARB 1/80 unterliegen, ist der Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung. Art. 8 EMRK kann im Befristungsverfahren die nötige Geltung verschafft werden.
(Amtlicher Leitsatz)
Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Entgegen der Annahme des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils deshalb, weil das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides und nicht den der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu Grunde gelegt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (1 C 30.02, NVwZ 2005, S. 220). Soweit das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abstellt, betrifft dies die Überprüfung von Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, nicht aber, wie im Falle des Klägers, sonstige Ausländer. Insofern kann auch dahinstehen, dass, wie der Kläger ausführt, von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit langem für Angehörige der Europäischen Union und für türkische Staatsangehörige, die dem ARB 1/80 unterlägen, anerkannt sei, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Ausweisungsfällen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung sei.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der vom Oberverwaltungsgericht Bremen im Urteil vom 25. Mai 2004 – 1 A 303/03 – (InfAuslR 2004, S. 329) und vom Verwaltungsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 27. Januar 2004 – 10 S 1610/03 – (InfAuslR 2004, S. 189) geäußerten Ansichten, dass im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung, sondern auf den Zeitpunkt maßgeblich abzustellen sei, an dem diese Verfügung vom Gericht bestätigt werde. Denn nach der Systematik des deutschen Aufenthaltsgesetzes, das in § 11 die Systematik des § 8 Abs. 2 AuslG im Wesentlichen übernommen hat, ergibt sich, dass Änderungen der Sach- und Rechtslage die nach der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über eine Ausweisung erfolgen, im Rahmen der – schon vor der Ausreise möglichen – Entscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung erfolgen sollen, nicht aber im Verfahren über die Ausweisung selbst. Im Rahmen dieser Befristungsentscheidung ist es möglich, Art. 8 EMRK die nötige Geltung zu verschaffen. Soweit Art. 8 EMRK dies gebietet, hat der ausgewiesene Ausländer einen Anspruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf eine solche Befristung der Ausweisung, die die Wirkung der Ausweisung auf ein mit Art. 8 EMRK vereinbartes Maß beschränkt. Art. 8 EMRK gebietet mithin nicht bei allen Ausweisungsverfügungen, die in seinen Anwendungsbereich fallen, als für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt auf den der rechtskräftigen Entscheidung abzustellen (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.4.2005, NVwZ 2005, S. 968).