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VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 30.05.2006 - M 4 K 04.52039 - asyl.net: M8502
https://www.asyl.net/rsdb/M8502
Leitsatz:

Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen aus Zentral- und Südirak; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.

 

Schlagwörter: Irak, Christen, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Verfolgungsprogramm, nichtstaatliche Verfolgung, nichtstaatliche Akteure, Verfolgung durch Dritte, religiös motivierte Verfolgung, Alkoholgeschäft, Islamisten, religiöses Existenzminimum, Schutzfähigkeit, Nordirak, interne Fluchtalternative, Erreichbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen aus Zentral- und Südirak; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beklagte ist verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin hinsichtlich des Iraks vorliegen.

2 a) Der Klägerin drohen zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen im Irak wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Christen.

Das Gericht kann im vorliegenden Fall die zur Annahme einer aktuellen Gefahr für alle Angehörigen der christlichen Glaubensrichtung notwendige Verfolgungsdichte unter Zugrundelegung der maßgeblichen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel mit der hierfür erforderlichen Sicherheit jedenfalls insoweit feststellen, als es sich um Personen christlichen Glaubens handelt, die nicht aus den kurdisch kontrollierten Teilen des Nordiraks stammen. Hinreichende Anhaltspunkte für ein Verfolgungsprogramm durch Akteure i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, das auf die gewaltsame Vertreibung oder Vernichtung dieser Gruppe der Christen gerichtet ist, liegen vor (vgl. auch allgemein zu den Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung: BVerwG v. 5.7.1994, BVerwGE 91, 200 = DVBl. 1994, 1409; BVerwG v. 30.4.1996, NVwZ 1996, 1110). Es muss insbesondere davon ausgegangen werden, dass im Irak jeder Christ, allein weil er der christlichen Religionsgemeinschaft angehört, bereits der Gefahr einer Verfolgung durch - allerdings insoweit allein in Betracht kommende - nichtstaatliche Akteure i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (islamische Extremisten) ausgesetzt ist. Das gilt nach Ansicht des Gerichts allerdings nur für Christen, die nicht aus dem kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks stammen; Christen aus dem kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks unterliegen nach Ansicht des Gerichts keiner Gruppenverfolgung.

Wie sich aus den vom Gericht eingeholten Stellungnahmen und aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften und Gutachten ergibt, ist die Situation für Christen außerhalb des kurdisch kontrollierten Teils des Nordiraks prekär. Das gilt insbesondere für die Großstädte Bagdad und Mosul sowie für das sogenannte sunnitische Dreieck. So kommt es seit Mai 2003 nicht nur immer wieder zu Übergriffen auf Alkoholläden und auf deren zumeist christliche Besitzer. Christen sind auch überdurchschnittlich oft Opfer von Entführungen und Erpressungen. Sie sind auch bevorzugtes Angriffsziel von Extremisten oft in Verbindung mit dem Vorwurf der Kollaboration mit den Besatzungstruppen. Bei der Religionsausübung in Kirchen müssen Christen jederzeit mit Terroranschlägen rechnen, wie die gezielten Anschläge auf christliche Einrichtungen und Kirchen im August 2004, im Oktober 2004 und im Januar 2006 beweisen, bei denen es Tote und Verletzte gab. Da Kirchen zudem (auch) Zeichen des christlichen Glaubens sind, dokumentieren gerade diese Anschläge eine "feindliche Gesinnung" gegenüber dem Christentum. Schließlich sind in der jüngsten Vergangenheit zwischen 40.000 und 60.000 Christen aus dem Irak geflohen. Die beschriebenen Verfolgungshandlungen knüpfen allerdings nicht nur am Merkmal des Christentums an, sondern Christen werden auch nur deshalb häufig Opfer von Erpressungen, weil sie der reicheren Gesellschaftsschicht des Iraks angehören, oder Opfer von Anschlägen von islamischen Terroristen, weil man ihnen Kollaboration mit den Besatzungstruppen vorwirft und um einen Keil zwischen Muslime und Christen im Irak zu schlagen. Damit ist für die Verfolgung aber gerade kein bestimmtes Verhalten oder kein bestimmter Anlass maßgeblich, wodurch für den Einzelnen die Gefahr umso größer und - hinsichtlich ihrer Aktualität - unkalkulierbarer wird, weil sie ausschließlich an kollektive, dem einzelnen unverfügbare Merkmale anknüpft. Erpressungen, Geiselnahmen und Anschläge auf Christen kamen in der jüngsten Vergangenheit sehr häufig vor. Hinzu kommt eine hohe Dunkelziffer, weil Anzeigen wegen der Ineffizienz der Polizei nicht erstattet werden.

Außerhalb des kurdisch kontrollierten Teils des Nordiraks muss ein Christ somit, nur weil er der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, jederzeit mit entsprechenden Übergriffen auf seine Person rechnen, sobald er sich als Christ zu erkennen gibt bzw. als solcher von Islamisten erkannt wird. Der Grund dafür liegt darin, dass Christen von der Mehrzahl der Moslems im Irak als "Ungläubige" angesehen werden und im Hinblick auf eine zunehmende islamische Radikalisierung des Iraks Ungläubige entweder zum Islam bekehrt oder aber beseitigt werden sollen. Allgemein leben Christen daher im Irak in einem Klima zunehmender gesellschaftlicher Verachtung, womit Verfolgungshandlungen in den Augen der Verfolger gerechtfertigt oder doch tatsächlich begünstigt werden. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel belegen daher eine Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen, die nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut sind, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Damit liegen aber die Voraussetzungen zur Bejahung einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak (durch nichtstaatliche Akteure) vor.

b) Aufgrund vorstehender Ausführungen kann offen bleiben, ob die Klägerin auch i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG aus religiösen Gründen im Irak verfolgt wird.

Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten und den aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. März 2005 eingeholten Erkenntnismitteln ist mehr als fraglich, ob das religiöse Existenzminimum für Christen im Irak noch gewährleistet ist. Wie diesen Erkenntnismitteln zu entnehmen ist, können Christen im Irak praktisch nur noch im Verborgenen ihre Religion ausüben. Werden sie in der Öffentlichkeit in irgendeiner Form als Christen erkannt, sei es, dass sie in bestimmten Nischenbereichen beruflich tätig sind, sei es, dass sie christliche Würdenträger sind, sei es, dass sie Kirchen besuchen und an Gottesdiensten teilnehmen (das gemeinsame Gebet ist dabei Teil der christlichen Religionsausübung), sei es, dass sie sich "unislamisch" kleiden (insbesondere wenn Frauen unverschleiert in der Öffentlichkeit auftreten), müssen sie jederzeit mit entsprechenden Übergriffen von nichtstaatlicher Seite in Form von Bedrohungen, Körperverletzungen und Mord rechnen. Das gilt umso mehr, als - etwa im Unterschied zur Situation der Yeziden im Irak - christliche Gotteshäuser - die nach dem christlichen Glauben eben auch Zeichen dieses Glaubens sind - in der Vergangenheit vermehrt Ziele von offensichtlich gut organisierten Anschlägen wurden.

Dementsprechend spricht viel dafür, dass aufgrund der derzeitigen Situation im Irak auch das religiöse Existenzminimum für die Christen nicht gewährleistet ist. Da das Gericht jedoch davon ausgeht, dass irakische Christen, die nicht aus den kurdisch kontrollierten Teilen des Nordiraks stammen, bereits als Angehörige dieser Gruppe im Irak politischer Verfolgung unterliegen, kann diese Frage hier letztlich offen bleiben.

3. Die soeben geschilderte Gruppenverfolgung der Christen im Irak geht von nichtstaatlichen Akteuren i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG aus.

Was unter einem "nichtstaatlichen Akteur" i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG zu verstehen ist, ist bislang in der Rechtsprechung ungeklärt. Das Gericht geht jedoch in Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 AufenthG vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG davon aus, dass ein nichtstaatlicher Akteur nur eine Gruppierung sein kann, die zumindest eine gewisse Organisationsstruktur aufweist (ebenso OVG Saarlouis v. 26.1.2006, Az.: 2 R 3/05; VG Regensburg v. 24.1.2005, Az.: RN 8 K 04.30779; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 1. Aufl. 2005, zu § 60 AufenthG Rdnr. 4). Dies folgt im Wesentlichen daraus, dass eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 - die von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorausgesetzt wird - sachlich schon nur von einer Gruppe, die zumindest ein Mindestmaß an Organisationsstruktur aufweisen muss, ausgeübt werden kann. Ein Einzelner ist nach Auffassung des Gerichts nicht in der Lage, wegen der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale "politisch" zu verfolgen. In einem solchen Fall könnte allenfalls § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greifen. Nur durch eine entsprechende Auslegung des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG ist nach Auffassung des Gerichts eine randscharfe Abgrenzung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG möglich.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Verfolgung der Christen als Gruppe i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von (mehreren) nichtstaatlichen Akteuren im oben beschriebenen Sinne ausgeht. Dass es sich bei den oben beschriebenen zahllosen Übergriffen auf Christen nicht um die Taten Einzelner handelt, sondern dass die verfolgenden nichtstaatlichen Akteure eine im oben beschriebenen Sinne erforderliche Organisationsstruktur aufweisen, folgt nach Ansicht des Gerichts zum einen aus der Vielzahl der Übergriffe gegen Christen, wie sie sich aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergeben, zum anderen - und ganz wesentlich - aber aus den zeitlich koordinierten, in engen Zusammenhang stehenden gezielten Angriffen auf christliche Einrichtungen und Kirchen im August 2004, im Oktober 2004 und im Januar 2006.

4. Staat und nichtstaatliche internationale Organisationen i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG sind nicht in der Lage, den Christen Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten.

Wie sich aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln, insbesondere den eingeholten Stellungnahmen, entnehmen lässt, ist weder der irakische Staat, noch sind die internationalen Schutztruppen in der Lage, die Christen vor Angriffen durch nichtstaatliche Akteure zu schützen. Zum Teil kollaborieren die Polizeikräfte sogar mit den Islamisten.

5. Für die nicht aus den kurdisch kontrollierten Teilen des Nordiraks stammenden Christen besteht im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks keine inländische Fluchtalternative.

Wie den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ohne weiteres zu entnehmen ist, ist im Irak ein Aufenthalts-wechsel, wie er in den westlichen Kulturen bekannt ist, so nicht möglich. Insbe-sondere in dem kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks können irakische Staatsangehörige nur unter ganz engen Voraussetzungen gelangen. Dies setzt u.a. voraus, dass sie Familienangehörige in diesem Gebiet besitzen, die bereit und in der Lage sind, deren Leben und Lebensunterhalt sicherzustellen. Wie sich weiter aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, dürfte dies nur im Ausnahmefall möglich sein.