Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Darüberhinaus entspricht es ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der gegenwärtige und notwendige Bedarf eines Beziehers von Leistungen nach dem AsylbLG durch die Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG hinreichend gedeckt ist. Diese Leistungen übersteigen ersichtlich das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich, also unabweisbar geboten ist, wie ein Vergleich mit § 1 a AsylbLG zeigt (siehe dazu Beschluss des Senats vom 28.06.2005 Az: L 11 B 212/05 AY ER mwN). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 (NDV 2005, 95) einen solchen Abschlag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber Leistungen nach dem SGB II ausdrücklich zugelassen.
Zudem hat das SG zutreffend festgestellt, dass dem ASt kein Anordnungsanspruch zur Seite steht, weil er nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten im Sinne des SGB II gehört. Der ASt ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 HS 2 SGB II von den begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. Er gehörte unstreitig bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 3 AufenthG am 25.07.2005 zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 des AsylbLG. Richtig ist, dass er nach der Neufassung des § 1 AsylbLG nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG fällt. Allein das ist in der vom ASt zitierten Fundstelle Linhart/Adolph, SGB XII/SGB II/AsylbLG, Stand Oktober 2005, § 1 RdNr 30 ausgeführt. Die Intentionen des Gesetzgebers zu dieser Rechtsänderung ergeben sich aus der folgenden RdNr 30 a. Insoweit weist die Ag aber zutreffend darauf hin, dass die in Abs 1 bezeicheten Ausländer gemäß § 1 Abs 2 AsylbLG für die Zeit, für die Ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Abs 1 Nr 3 bezeichneten Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht mehr leistungsberechtigt im Sinne des § 1 Abs 1 AsylbLG sind. Das bedeutet für den ASt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG inne hat, dass er erst dann in den Leistungsbezug des SGB II fällt, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 AsylbLG vorliegen, also wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist (Linhart/Adolph, aaO, RdNr 50; ebenso Decker in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: Juni 2005, § 1 AsylbLG RdNr 47; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 1 RdNr 11; Birk in LPK-SGB XII § 1 AsylbLG RdNr 5). Ob er gegenwärtig noch unter § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG fällt, ist unerheblich.