VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 04.04.2006 - 10 UZ 3241/05.A - asyl.net: M8521
https://www.asyl.net/rsdb/M8521
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, nichtstaatliche Verfolgung, nichtstaatliche Akteure, Verfolgung durch Dritte, Verfolgungsbegriff
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Dem zulässigen Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entsprechen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Rechtsfrage, ob der Begriff des Verfolgers im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) voraussetzt, dass (auch) ein solcher Verfolger nur eine Gruppierung sein kann, die ein gewisses Maß an Organisierung bzw. Strukturierung aufweist, d. h. dass die Verfolgung von Gruppen auszugehen hat, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a und b AufenthG ähnlich sind, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

Eine Rechtsfrage ist dann nicht in einem Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 10 zu § 132). So ist es hier. Die von der Beklagten formulierte Frage ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten, und zwar im Sinne einer Verneinung.

Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Da der Gesetzgeber unter Buchstabe c gerade nicht an die Formulierung "Parteien oder Organisationen" unter Buchstabe b anknüpft, sondern mit "nichtstaatlichen Akteuren" eine gänzlich andere Formulierung wählt, bringt er zum Ausdruck, dass es auf eine Strukturierung wie bei Parteien oder Organisationen nicht ankommen soll. Sonst hätte eine Formulierung wie etwa "andere Organisationen" nahe gelegen (ebenso VG Köln, Urteil vom 14. November 2005 - 18 K 8609/03.A -, dokumentiert bei juris).

Zwar verweist die Beklagte darauf, dass das Verwaltungsgericht Regensburg in dem Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 - eine andere Ansicht vertreten habe. Dieser Ansicht folgt der Senat aber nicht, da sie dem Wortlaut der Vorschrift widerspricht.