Regelmäßig keine beachtliche Verfolgungsgefahr in der Türkei für Angehörige von gesuchten Personen.
Regelmäßig keine beachtliche Verfolgungsgefahr in der Türkei für Angehörige von gesuchten Personen.
(Leitsatz der Redaktion)
Soweit zulässig, kann die Klage in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Bundesamt hat zu Recht mit Bescheid vom 28. April 1997 die auf § 26 Abs. 1 AsylVfG beruhende Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte widerrufen. Die Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach in den Fällen des § 26 die Anerkennung als Asylberechtigte zu widerrufen ist, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte.
Die Klägerin hat im Hinblick auf die Anerkennung ihres Ehemannes als Asylberechtigter ihrerseits das sogenannte Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt bekommen. Die Voraussetzung dafür, nämlich die Anerkennung des Ehemannes als Asylberechtigter, ist dadurch nachträglich entfallen, dass die Anerkennungsentscheidung auf Klage des Bundesbeauftragten hin durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben wurde. Zwar handelt es sich bei der gerichtlichen Aufhebung der nicht bestandskräftigen Anerkennung hinsichtlich des Ehemannes als Stammberechtigter von dem reinen Wortlaut her nicht um einen Fall des Erlöschens, Widerrufes oder der Rücknahme der Anerkennung, doch muss nach Sinn und Zweck dieser Regelung, bei nachträglichem Wegfall einer bestandskräftig gewordenen Anerkennung das nur akzessorische Familienasyl ebenfalls zu entziehen, die Rechtsfolge des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erst recht eingreifen, wenn eine unter dem Vorbehalt der Anfechtungsmöglichkeit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten stehende Anerkennung der Bezugsperson durch das Gericht aufgehoben wird. Es handelt sich insoweit um eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber den hier vorliegenden besonderen Fall, dass eine Zuerkennung des Familienasyls bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Anerkennung des Stammberechtigten erfolgt und anschließend diese Anerkennung auf die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten hin aufgehoben wird, erkennbar nicht im Blick hatte.
Die Klägerin könnte auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hin das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, weil eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Sippenhaft für erforderlich erachtet wurde, hat die daraufhin durchgeführte Beweisaufnahme die Einschätzung der Berichterstatterin in dem Urteil vom 5. Dezember 2002 in vollem Umfang bestätigt. Die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2005 und das Sachverständigengutachten von Kaya vom 10. Dezember 2005 ergeben ein eindeutiges und klares Bild, dem die Klägerin auch nachfolgend nicht mehr entgegengetreten ist. Die dort getroffenen Aussagen können dahingehend zusammengefasst werden, dass in den letzten Jahren keine Referenzfälle von sippenhaftähnlichen Repressalien bei der Rückkehr abgeschobener Asylbewerber in die Türkei bekannt geworden sind. Darüber hinaus hat Kaya eindrucksvoll dargestellt, es sei bereits unwahrscheinlich, dass anlässlich der routinemäßigen Überprüfung bei der Einreise überhaupt festgestellt werden kann, dass es sich um die Schwester eines möglicherweise auch in der Türkei gesuchten PKK-Aktivisten handelt.
Eine Sippenhaft im rechtlichen Sinne besteht in der Türkei ohnehin nicht, so dass die Klägerin allenfalls an sippenhaftähnliche Vorkommnisse anknüpfen könnte. Auf Grund der Quellenlage ist davon auszugehen, dass Angehörige gesuchter Personen, die von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe fürchten müssen. Von entscheidender Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass die Zahl menschenrechtswidriger Übergriffe staatlicher Organe in der Türkei in letzter Zeit an Zahl und an Intensität allgemein nachgelassen hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.11.2005, S. 30 - 31). Im Zusammenhang mit der sog. Sippenhaft führt das Auswärtige Amt aus, dass Familienangehörige von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten zu Vernehmungen geladen würden, um etwa über den Aufenthalt von Verdächtigten befragt zu werden. Anders als in früheren Lageberichten ist jedoch gerade in diesem Zusammenhang von Übergriffen gegen die Angehörigen der verdächtigen Personen nicht mehr die Rede (Lagebericht vom 03.05.2005, S. 22).