In Abweichung von § 2 Abs. 1 AsylbLG gilt in § 2 Abs. 2 AsylbLG nicht der Vorrang der Gewährung von Geldleistungen.
Allein maßgeblich für die Ermessensentscheidung über die Form der Leistung sind die in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft bestehenden örtlichen Umstände.
In Abweichung von § 2 Abs. 1 AsylbLG gilt in § 2 Abs. 2 AsylbLG nicht der Vorrang der Gewährung von Geldleistungen.
Allein maßgeblich für die Ermessensentscheidung über die Form der Leistung sind die in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft bestehenden örtlichen Umstände.
(Amtliche Leitsätze)
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 2. April 2004 nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2004 gemäß § 2 Abs. 2 AsylbLG getroffene Bestimmung hinsichtlich der Sachleistungen (ausgenommen Unterkunft und Heizung) rechtswidrig ist.
Nach Auffassung des Senats bestehen bereits Zweifel daran, ob diese Feststellung zulässig war, weil ihr die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegenstehen könnte. Denn es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass mit der von den Klägern erhobene Verpflichtungsklage keine Leistungen für die Zukunft begehrt werden könnten, da die Beklagte eine Grundentscheidung über die Gewährung von Sachleistungen getroffen haben dürfte. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung jedenfalls materiell-rechtlich zu Unrecht erfolgt ist.
Die von den Klägern begehrte Gewährung von Geldleistungen ist von der Beklagten mit dem Bescheid vom 2. April 2004 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nach § 2 Abs. 2 AsylbLG ohne Ermessensfehler abgelehnt worden.
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen modifiziert das Asylbewerberleistungsgesetz das auf den Personenkreis des § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend anzuwendende Bundessozialhilfegesetz nicht dahingehend, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Geldleistung zu gewähren ist. Weder der Wortlaut des Asylbewerberleistungsgesetzes noch die Entstehungsgeschichte des § 2 AsylbLG und auch nicht der Sinn dieses Gesetzes geben einen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Auffassung. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11. April 1994 Az. 12 CE 94.707 (VGH n.F. 47, 22 = FEVS 45, 192 = BayVBl 1994, 497) im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann.
Anders ist die Rechtslage jedoch bei den Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die wie die Kläger in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind. Auf sie findet § 2 Abs. 2 AsylbLG in der seit dem 1. Juni 1997 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 5.8.1997 - BGBl I S. 2022) Anwendung. Danach bestimmt bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft die zuständige Behörde die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 2 AsylbLG ist zu beachten, dass die Vorschrift im Unterschied zu § 2 Abs. 1 AsylbLG keine Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 9 Abs. 1 SGB XII enthält, wonach Art, Form und Maß der Sozialhilfe sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richten. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 4 Abs. 2 BSHG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht auf die Person des Leistungsberechtigten und die Art seines Bedarfs abzustellen hat, sondern nur auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Daraus kann geschlossen werden, dass im Fall des § 2 Abs. 2 AsylbLG kein Vorrang der Gewährung von Geldleistungen besteht (a.A. GK-AsylbLG a.a.O., § 2 RdNr. 221).
Einziges Kriterium für die von der zuständigen Behörde zu treffende Ermessensentscheidung sind die örtlichen Umstände. Mit den "örtlichen Umständen" im Sinn des § 2 Abs. 2 AsylbLG sind die Verhältnisse in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft gemeint, in der der betreffende Leistungsberechtigte untergebracht ist, und nicht etwa der gesamte Einzugsbereich der Behörde (ebenso SächsOVG vom 11.9.2002 NVwZ 2003, Beilage Nr. I1,5; GK-AsylbLG, a.a.O., § 2 RdNr. 222).