OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2006 - OVG 10 B 3.05 - asyl.net: M8532
https://www.asyl.net/rsdb/M8532
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Kurden, Gruppenverfolgung, interne Fluchtalternative, Strafnachrichtenaustausch, Strafurteil, Grenzkontrollen, exilpolitische Betätigung, PKK, Vereinsverbot, Sympathisanten, Überwachung im Aufnahmeland, Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Situation bei Rückkehr, Antragstellung als Asylgrund, Sippenhaft, freiwillige Ausreise, Zumutbarkeit, Gesamtschau
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; EuRHÜbk Art. 22; EuRHÜbk Art. 4
Auszüge:

Der Kläger kann auch nicht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) verlangen.

Der danach unverfolgt ausgereiste Kläger muss auch bei einer Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten.

1. Türkische Staatsangehörige werden allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit nicht verfolgt. Dies gilt uneingeschränkt auch für Kurden aus den traditionellen kurdischen Siedlungsgebieten. Der Senat schließt sich auch insoweit der Rechtsprechung des früheren 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin an (vgl. grundlegend m.w.N. OVG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2003 - OVG 6 B 18.03 - UA S. 12). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen - insbesondere der Aufkündigung des sog. "Waffenstillstands" im Juni 2004 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. November 2004 an OVG Münster - A XI 55 c; amnesty international, Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 an OVG Münster - A XI 55 d) und der gewalttätigen Auseinandersetzungen in jüngster Zeit im Südosten der Türkei mit Todesfällen (vgl. nur Süddeutsche Zeitung vom 4. April 2006) - ist davon auszugehen, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung unterliegen.

2. Der Kläger muss nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei in Anknüpfung an individuelle Merkmale oder Aktivitäten in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden.

a) Für den Kläger ergibt sich kein Nachfluchtgrund daraus, dass er vom Landgericht Berlin durch Urteil vom 20. Februar 1997 verurteilt worden ist und türkische Behörden im Wege des Strafnachrichtenaustausches von der Verurteilung Kenntnis erlangt haben. Zwar ist davon auszugehen, dass den türkischen Stellen auf Grund des Strafnachrichtenaustausches bekannt ist, dass der Kläger wegen einer Straftat mit exilpolitischem Hintergrund rechtskräftig verurteilt worden ist. Unter Auswertung der eingeführten Erkenntnismittel, insbesondere der in diesem Verfahren eingeholten Auskünfte und Gutachten erscheint es dem Senat jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei Rückkehr deswegen asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen drohen.

(2) Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung des Klägers im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besonderen Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko (OVG Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A 11821.98 -, NVwZ-Beilage 2000, 84, juris-Ausdruck S. 7ff; so wohl auch OVG Koblenz, Urteil vom 19. Februar 1999 - 10 A 10408.98 -, juris-Ausdruck S. 5f; vgl. zum Strafnachrichtenaustausch auch OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, UA S. 36; Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 85f; Urteil vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, NVwZ-Beilage 1998, 93; VGH Mannheim, Urteil vom 5. April 2001 - A 12 S 198.00 -, juris-Ausdruck S. 16f; VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 2001 - 12 UZ 602.01.A -, juris-Ausdruck S. 2; Urteil vom 13. Dezember 1999 - 12 UE 2984.97.A -, juris-Ausdruck S. 52ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. März 1998 - 11 L 2203.96 -, juris-Ausdruck S. 3).

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Weimar (Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 KO 275/01 -, ThürVGRspr 2005, 98 - UA S. 18ff unter ausdrücklichen Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung [Urteil vom 29. Mai 2002 - 3 KO 540/97 -]) folgt allein aus der Kenntnis "vom gesamten Inhalt der Strafnachricht" (UA S. 22) nicht, dass der Kläger von den zuständigen türkischen Stellen als ernst zu nehmender Regimegegner angesehen wird und er - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - nach der Einreise asylerheblichen Übergriffen aus ausgesetzt wäre.

Die Fallkonstellationen erscheinen nicht vergleichbar, da sich der Kläger in dem seinerzeit vom Oberverwaltungsgericht Weimar entschiedenen Fall "exilpolitisch in nicht nur untergeordneter Weise betätigt hat" (UA S. 23), mithin - anders als im vorliegenden Fall (dazu unter [3]) - weitere besondere Umstände bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung zu berücksichtigen waren.

Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger bei der Einreise aufgrund der mitgeteilten Strafnachricht Nachfragen zum Hintergrund der Straftat zu gegenwärtigen hat. Sofern sich der türkischen Grenzpolizei aufgrund der Befragung Anhaltspunkte hinsichtlich des Tatgeschehens erschließen, ist auch davon auszugehen, dass dem Kläger eine gewisse Nähe zur PKK unterstellt und er als (ehemaliger) Sympathisant der PKK angesehen werden könnte. Bei Würdigung der Gesamtumstände des Falls kann jedoch nicht - mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit - davon ausgegangen werden, dass sich ein solcher allgemeiner Verdachtsmoment aus Sicht der türkischen Stellen dahingehend "verdichtet", dass der Kläger als ernst zu nehmender und zu bekämpfender Gegner des türkischen Staates angesehen würde.

Der mitgeteilten Strafnachricht dürfte jedenfalls eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zukommen, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden. Die türkischen Stellen haben jedoch zum Zeitpunkt der Befragung keine konkreten Informationen über das der Verurteilung zugrunde liegende Tatgeschehen, da - wie sich aus der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Justiz vom 28. November 2002 ergibt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass von türkischer Seite ein Ersuchen gestellt worden ist. Rückschlüsse über die "staatsschutzbezogene" Gefährlichkeit der Tathandlung lassen sich auf der Grundlage des Inhalts der Strafnachricht nicht ziehen (OVG Münster, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 86).

Vor allem aber ist für die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aufgrund von Auslandsaktivitäten zu beachten, dass das Interesse des türkischen Staats nicht der Masse der Teilnehmer und Mitläufer exilpolitischer Aktivitäten gilt, sondern dem Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten und als Organisator von derartigen Veranstaltungen und als Anstifter und Aufwiegler angesehen wird (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 16). Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Behörden und die Justiz mit ihnen befassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. November 2005, S. 27 - C I 38).

Das bedeutet zugleich, dass eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht erlangt, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird (OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 66ff; Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, UA S. 36).

Anhaltspunkte für die Annahme einer - mit der beachtlichen Verfolgungsgefahr verbundenen - exilpolitischen Exponiertheit bilden im Fall von Informationen im Wege des Strafnachrichtenaustausches mangels Kenntnis des zugrunde liegenden Tatvorwurfs die in der Strafnachricht mitgeteilte Art und Höhe der Strafe und der Zeitpunkt der Tat.

Es liegt dabei auf der Hand, dass die zuständigen türkischen Stellen bei einer über viele Jahre zurückliegenden Tat - sofern keine zusätzlichen Umstände hinzutreten - die Notwendigkeit einer eingehenden Überprüfung geringer einschätzen, als wenn es sich um eine zeitlich aktuelle Tat handelt.

(3) Abgesehen von der zeitlich weit zurückliegenden Tat sind auch keine weiteren besonderen Umstände zutage getreten, die das mit der abstrakten Deliktsbezeichnung verbundene Verdachtsmoment in jüngerer Zeit aktualisiert hätten.

Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland und im übrigen Europa mit großer Aufmerksamkeit verfolgen (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 15f; OVG Münster, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 81f; vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tag - OVG 10 B 5.05 - m.w.N.).

Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Kläger mit exilpolitischen Aktivitäten in besonderer Weise exponiert hätte.

Verfolgungshandlungen gegenüber kurdischen Rückkehrern erfassen zwar im Einzelfall auch einfache Anhänger und Mitglieder der PKK oder vergleichbarer Organisationen. Dem Auswärtigen Amt ist jedoch seit fast vier Jahren kein einziger Fall bekannt, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (Lagebericht vom 11. November 2005, S. 36f - C I 38; vgl. auch Lagebericht vom 3. Mai 2005, S. 33f - C I 37; Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 44f - C I 36).

Die Tatsache, dass von keinen Referenzfällen berichtet wird, ist für die Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch insofern bedeutsam, als angesichts der bis zu der - bereits genannten - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 18. Dezember 2003 (- 3 KO 275/01 -, ThürVGRspr 2005, 98) einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach aus der Übermittlung einer Strafnachricht nicht auf ein beachtliches Verfolgungsrisiko geschlossen werden könne, eine Vielzahl von abgelehnten Asylbewerbern, die wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz verurteilt worden sind, in die Türkei zurückgekehrt bzw. abgeschoben worden sein dürften. Zahlenmaterial liegt hierzu zwar nicht vor. Aber bereits der Umstand, dass beim Senat fünf (zugelassene) Berufungsverfahren zu dieser Fallkonstellation anhängig sind, legt es nahe, dass es sich jedenfalls hierbei nicht um eine ungewöhnliche und vereinzelt gebliebene Rückkehrkonstellation handelt. Wenn jedoch von einer nicht zu vernachlässigen Anzahl solcher Rückkehrfälle ausgegangen werden muss, spricht - auch unter Berücksichtigung der von amnesty international angeführten allgemeinen Dunkelziffer - der Umstand, dass keine Referenzfälle bekannt sind, gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylerheblichen Gefährdung bei der Einreise.

b) Es sind auch keine anderen Gründe vorgetragen oder zu erkennen, die bei einer Einreise in die Türkei eine asylerhebliche Gefährdung bewirken könnten.

aa) Die Tatsache der Asylantragstellung, die nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes bei der Einreise regelmäßig nicht verborgen bleibt und im vorliegenden Fall auch im Rahmen der eingehenden Befragung zu Tage treten dürfte, ist als solche kein Umstand, der geeignet wäre, bei den türkischen Stellen Argwohn gegen den Betreffenden zu erwecken.

cc) Auch bei einer Gesamtschau lassen sich Besonderheiten im Fall des Klägers, die zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer abschiebungsschutzrechtlich relevanten Rückkehrgefährdung führen könnten, nicht feststellen.

Die Frage der Rückkehrgefährdung ist regelmäßig umfassend und unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles, also auch im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sich aus verschiedenen unterschiedlichen Aktivitäten des Asylbewerbers oder sonstigen Gründen bei einer Gesamtbetrachtung eine Rückkehrgefährdung ergibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die demnach notwendige Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts im Sinne einer Addition mehrerer, im einzelnen jeweils asylrechtlich nicht beachtlicher Gründe "automatisch" zur Anerkennung als Asylberechtigter führt. Eine Zwangsläufigkeit dahingehend, dass sich aus der bloßen Summierung mehrerer nur möglicher Verfolgungsgründe die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ergibt, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171).

Der einer Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich allerdings nicht in einzelne Bestandteile zerlegen, weil sich die meisten miteinander verwobenen Bestandteile in der Lebenswirklichkeit weitgehend gegenseitig bedingen und ergänzen. Die Risiken, bei einer Rückkehr durch Maßnahmen verschiedener Art verfolgt zu werden, dürfen daher nicht - nur - isoliert voneinander im Hinblick darauf beurteilt werden, ob jede der in Betracht kommenden - politisch motivierten - Maßnahmen für sich allein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Maßgebend ist letztlich nicht, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad der Herkunftsstaat des Asylsuchenden sich des einen oder des anderen der ihm wahlweise zur Verfügung stehenden Verfolgungsmittel bedienen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betroffene nach der mit der notwendigen richterlichen Überzeugungsgewissheit zu treffenden Gefahrenprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden wird (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171).

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es einem türkischen Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags zumutbar ist, sich einen türkischen Nationalpass ausstellen oder verlängern zu lassen und damit freiwillig auszureisen (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 21; OVG Münster, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 107; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150). Wird ein Pass vom türkischen Generalkonsulat erteilt, bedeutet das, dass keine aktuelle Fahndung vorliegt und die betreffende Person nicht für verdächtig erachtet wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. November 2005, S. 36 - C I 38; Kaya, Gutachten vom 17. Dezember 2002 an VG Berlin, S. 7f - A X 33 b; Taylan, Gutachten vom 20. November 2002 an VG Berlin, S. 4 - A X 33 a). Denn die Auslandsvertretungen der Türkei stellen bei Passbeantragung bezüglich der betreffenden Person bei den Heimatbehörden (zuständiges Gouverneursamt, Personenstandsamt, Polizei und Staatsanwaltschaft) Nachforschungen hinsichtlich der Identität und des Vorliegens von Hindernissen für die Ausstellung eines Passes an. Bei der Ausstellung eines Reisepasses achten die Auslandsvertretungen auch darauf, ob nachrichtendienstliche Informationen vorliegen. Wird ein Pass ausgestellt, kann daher mit Sicherheit geschlossen werden, dass der Betreffende weder wegen eines Strafverfahrens noch wegen seiner politischen Aktivität gesucht wird (Kaya, Gutachten vom 17. Dezember 2002 an VG Berlin, S. 7 - A X 33 b).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich nach dem Wiederaufflammen der Kämpfe im Südosten der Türkei die Sicherheitslage verschärft hat, was zu einer erhöhten Aufmerksamkeit auch bei der Einreise seitens der Grenzpolizei führen mag. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Verschärfung des Konflikts etwa zu einer veränderten Handhabung der Einreisekontrolle geführt hat.