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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2006 - 1 B 91.05 (1 C 6.06) - asyl.net: M8535
https://www.asyl.net/rsdb/M8535
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Suizidgefahr, Beweisantrag, Sachaufklärungspflicht, rechtliches Gehör, fachärztliche Stellungnahmen, Ausforschungsbeweisantrag, Amtsermittlungsgrundsatz
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulässig und begründet. Sie rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht die die Erkrankung des Klägers zu 1 betreffenden Beweisanträge aus dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2005 nicht mit der im Berufungsurteil angeführten Begründung hätte ablehnen dürfen. Sie beanstandet ferner im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht auch die von der Klägerin zu 2 geltend gemachte Erkrankung nicht weiter aufgeklärt hat, obwohl hierzu kein Beweisantrag gestellt war; dem Berufungsgericht hätte sich auch dies aufgrund der Umstände des Falles aufdrängen müssen. Damit hat das Berufungsgericht die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 sowie zugleich das rechtliche Gehör des Klägers zu 1 (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Hierauf kann die Entscheidung beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Einholung von Sachverständigengutachten über Art, Schwere und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankungen zu einem für die Kläger zu 1 und 2 günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

a) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 13. April 2005 unter Bezugnahme auf ein zuvor von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. eingereichtes Attest vom 11. März 2005 ein Abschiebungshindernis wegen der Erkrankung des Klägers zu 1 geltend gemacht und beantragt, durch Einholung eines psychologischen Gutachtens zu klären, dass der Kläger zu 1

1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und

2. durch diese Erkrankung eine nahe liegende und konkrete Suizidgefahr für den Kläger zu 1 sowie eine erweiterte Suizidgefahr besteht, sowie

durch Anfrage an das Auswärtige Amt zu klären, ob in Aserbaidschan die Möglichkeit der Therapie einer posttraumatischen Belastungsstörung zu für zurückgeführte Asylbewerber erschwinglichen Preisen gegeben ist.

Das Berufungsgericht ist diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen, weil die fachärztliche Bescheinigung "nicht geeignet" sei, das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Störungen bei dem Kläger zu 1 "glaubhaft zu machen". Sie werde nicht den an ärztliche Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu stellenden Anforderungen gerecht. Selbst wenn man das Vorliegen einer PTBS unterstelle, sei nicht ersichtlich, inwieweit dies zu Feststellungen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen solle. Durch die mit einer derartigen Erkrankung typischerweise einhergehenden Symptome werde ein Gefährdungsgrad, wie er tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt werde, nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund habe auch mangels Erheblichkeit keine Veranlassung bestanden, den schriftsätzlichen Beweisanregungen zum Vorliegen einer PTBS bei dem Kläger zu 1 und zu deren Behandelbarkeit in Aserbaidschan weiter nachzugehen.

Diese Ablehnungsbegründung ist prozessrechtlich nicht haltbar.

Das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, dass der Kläger zu 1 die behauptete Erkrankung an einer PTBS mit einhergehender Suizidalität nicht glaubhaft gemacht habe. Das ist kein prozessrechtlich zulässiger Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zwar ist nach dem Prozessrecht die Ablehnung eines unsubstantiierten, auf das Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags grundsätzlich möglich. Ein derart unzulässiger, weil unsubstantiierter "Ausforschungs"-Beweisantrag liegt aber nur vor, wenn für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und "aus der Luft gegriffen" sind (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69). Dies ist bei der vom Kläger zu 1 behaupteten Erkrankung angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar seine Ablehnung hierauf nicht ausdrücklich gestützt und den Beweisantrag auch nicht ausdrücklich als unsubstantiiert abgelehnt. Soweit es jedoch die "Glaubhaftmachung" der Erkrankung verlangt und der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung eine hinreichende Qualität, gemessen an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992), abspricht (UA S. 16 ff.), überspannt es - noch abgesehen von der Frage seiner fachlichen Kompetenz zur Beurteilung einer Erkrankung des Klägers zu 1 - unausgesprochen die Anforderungen an einen substantiierten Beweisantrag. Seine Auffassung bürdet den Beteiligten außerdem im Ergebnis eine Art Beweisführungspflicht auf, die mit den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere den Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung, nicht vereinbar ist (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174).

Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung ist ebenfalls nicht geeignet, die Ablehnung der Beweisanträge zu tragen. Wenn das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. etwa Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m.w.N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr einer möglichen Verschlimmerung der Erkrankung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beurteilen und verneinen.

b) Aus denselben Gründen greift im Ergebnis auch die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2 durch. Zwar bezog sich entgegen dem von der Beschwerde erweckten Eindruck der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13. April 2005 nur auf die Erkrankung des Klägers zu 1. Angesichts der Tatsache, dass auch für die Klägerin zu 2 ein fachärztliches Attest (vom 17. Februar 2005) mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt worden war und das Berufungsgericht selbst zumindest Zweifel geäußert hat, ob sich nicht auch das weitere Attest vom 11. März 2005 zum Teil auf die Klägerin zu 2 bezieht (UA S. 16), hätte sich ihm aber auch im Fall der Klägerin zu 2 eine weitere Aufklärung der Erkrankung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen aufdrängen müssen.