VG Mainz

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Zitieren als:
VG Mainz, Beschluss vom 22.05.2006 - 4 L 376/06.MZ - asyl.net: M8539
https://www.asyl.net/rsdb/M8539
Leitsatz:
Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Ehegatte, besondere Härte
Normen: AufenthG § 31 Abs. 2
Auszüge:

Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist rechtmäßig.

Die Antragstellerin hat auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG erworben. Nach dieser Bestimmung ist von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt danach insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.

Der Antragstellerin ist auch nicht im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG mit Rücksicht auf ihre schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an einer ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar.

Hier ist schon als Erstes zu sehen, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. die Scheidung der Ehe nicht von ihr sondern dem deutschen Staatsangehörigen XXX ausgeht. Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ist jedoch, denjenigen Ausländer, der aufgrund unzumutbarer Verhältnisse die eheliche Lebensgemeinschaft vor Ablauf der Mindestbestandzeit von zwei Jahren auflöst, keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile erleiden zu lassen. Der Hessische VGH (vgl. AuAS 05, 266), dem die Kammer insoweit beitritt, hat dazu weiter ausgeführt: "Mithin liegen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nur vor, wenn der nachgezogene Ehegatte, der sich zur Begründung seines eigenständigen Aufenthaltsrechts auf eine besondere Härte beruft, wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange die eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich beendet hat. In den Fällen, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft durch den Ehepartner des nachgezogenen Ausländers aufgelöst wird, besteht dagegen kein Grund, davon auszugehen, dass dem nachgezogenen Ausländer das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Vielmehr hat er durch sein gegenteiliges Verhalten (das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft) gezeigt, dass er die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst nicht als unzumutbar empfunden hat. Eine Ex-post-Betrachtung, mit dem Ergebnis, eigentlich sei objektiv die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft für den Betroffenen unzumutbar gewesen, obwohl er sie weitergeführt hat, ist für die Bejahung des Tatbestandes des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht ausreichend". Ob etwas anderes in den Fällen gelten muss, in welchen der nachgezogene Ausländer aufgrund des Verhaltens seines Ehegatten zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage war (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, AuAS 03, 159) bedarf hier keiner Entscheidung. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie sich aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes in einem ihre freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe.