VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.07.2006 - 14 A 68/06 - asyl.net: M8549
https://www.asyl.net/rsdb/M8549
Leitsatz:
Schlagwörter: Aserbaidschan, Berg-Karabach, Armenier, Sprachgutachten
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Ablehnung des Asylantrages ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor.

Eine wesentliche Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung ist von Seiten des Asylbewerbers jedenfalls hinsichtlich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein in sich stimmiger, nicht wechselnder Vortrag unter Angaben genauer Einzelheiten, wobei die Glaubhaftmachung an widersprüchlichen Angaben scheitert, wenn die Widersprüche nicht eine überzeugende Auflösung erfahren.

Ebenso kann die Glaubhaftmachung daran scheitern, dass außerhalb des Vortrags liegende Gründe gegen den Vortrag des Klägers stehen. Das kann auch ein Sprachgutachten sein, aus dem sich ergibt, dass der Kläger nicht aus der Herkunftsregion stammt und dort auch demzufolge nicht verfolgt worden sein kann, aus der er zu stammen vorgibt. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat angegeben, armenischer Volkszugehöriger aus Aserbaidschan zu sein, der 1988 nach Russland geflohen sei, um der Verfolgung der Armenier durch die Aserbaidschaner zu entgehen. Dies unterstellt, wäre der Kläger wahrscheinlich als staatenlos anzusehen.

Dieser Vortrag kann aber nicht der Beurteilung seines Antrags zugrunde gelegt werden. Nach dem von der Beklagten eingeholten Sprachgutachten bestehen am Vorbringen des Klägers nämlich erhebliche Zweifel. Nach diesem Sprachgutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass er aus Armenien stammt. Möglicherweise hat er dieses Land - wann auch immer - Richtung Russland verlassen und ist von dort nach Deutschland eingereist. Auch das ist jedoch ungewiss.

Die Einwendungen des Klägers gegen das Sprachgutachten sind nicht überzeugend.