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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 27.05.2006 - AN 18 K 03.30815 - asyl.net: M8554
https://www.asyl.net/rsdb/M8554
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen Aids-Erkrankung; Therapieplätze nur für 1,3 % der HIV-Infizierten in Äthiopien; kein Ausschluss einer extremen Gefahr i.S.d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG durch Mitgabe von Medikamenten oder von Geld, wenn dadurch der Eintritt eines Gesundheitsschadens nach der Abschiebung lediglich hinausgeschoben wird.

 

Schlagwörter: Äthiopien, Krankheit, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Abschiebungshindernis, HIV/Aids, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Mitgabe von Medikamenten
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen Aids-Erkrankung; Therapieplätze nur für 1,3 % der HIV-Infizierten in Äthiopien; kein Ausschluss einer extremen Gefahr i.S.d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG durch Mitgabe von Medikamenten oder von Geld, wenn dadurch der Eintritt eines Gesundheitsschadens nach der Abschiebung lediglich hinausgeschoben wird.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) vorliegen.

Im Hinblick darauf, dass eine - wie bei der Klägerin - der antiretroviralen Therapie bedürftige HIV-Infektion/Aidserkrankung derzeit und in näherer Zukunft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.10.2003, 25 B 02.31192 zum Zeitraum prognostizierbarer Lebensverhältnisse im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG) zwar in Äthiopien grundsätzlich behandelbar ist, diese lebensnotwendige Behandlung jedoch im Hinblick auf die Zahl der Therapieplätze derzeit und auch in überschaubarer Zukunft nur für ca. 1,3 % der HIV-Erkrankten möglich ist, ist vom Vorliegen einer solch extremen Gefahr auszugehen.

Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die sich im Zusammenhang mit der antiretroviralen Therapie zwingend ergebenden Begleitkosten für Kontrolluntersuchungen (z.B. Viruslastbestimmung, Helferzellenfeststellung etc.) vom Patienten selbst aufzubringen sind, dies angesichts der Kostenhöhe im Hinblick auf die im Land herrschende Armut jedoch nur einem mehr oder weniger exklusiven Personenkreis möglich sein wird, zu welchem die Klägerin nach ihrem insoweit glaubwürdigen Vorbringen nicht gehört.

Der Klägerin wäre somit die - im geringen Umfange verfügbare - notwendige Behandlung und Medikation aller Voraussicht nach nicht zugänglich, u.a. deshalb, weil sie nicht in der Lage wäre, die erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen, aber auch ganz besonders unter Berücksichtigung der geringen Zahl der zur Verfügung stehenden Therapieplätze für nicht einmal zwei Prozent der ca. 1,5 Millionen HIV-Infizierten.

Für Patienten im fortgeschrittenen CDC-Stadium B oder C (Aids-Vollbild mit charakteristischen aidsdefinierten Erkrankungen) bedeutet ein infolge der oben aufgezeigten in Äthiopien herrschenden schwierigen Behandlungssituation erzwungener Abbruch der antiretroviralen Therapie und ein - mangels Finanzierbarkeit - Unterbleiben der für solch Erkrankte unabdingbaren Kontrolluntersuchungen innerhalb weniger Monate eine akute Verschlechterung der Erkrankung bis hin zum Tod.

An dieser Beurteilung vermag auch die im gerichtlichen Verfahren zugesagte Medikament- und/oder Geldmitgabe zur Erlangung der erforderlichen Behandlung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nichts zu ändern.

Im Hinblick auf die große Zahl von HIV-Infizierten in Äthiopien (derzeit über 1,5 Millionen) und die dort herrschende, weite Bevölkerungsteile betreffende Armut, die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen insgesamt, ist nach Auffassung des Gerichtes auch in einem Jahr keine entscheidende Änderung für HIV infizierte rückkehrende Asylbewerber anzunehmen, so dass die oben festgestellte lebensbedrohende extreme Gefahr aller Voraussicht nach, wenn auch nicht "alsbald nach Rückkehr", so jedenfalls "alsbald", d.h. innerhalb weniger Monate nach Verbrauch der mitgegebenen Medikamente/des mitgegebenen Geldes eintreten würde. Sinn dieser zugesagten Medikamentenmitgabe kann es jedoch nur sein, den Zeitraum nach der Rückkehr, den der Ausländer benötigt, um alles für die Behandlung erforderliche in die Wege zu leiten, zu überbrücken zu helfen, nicht jedoch, die sich aus der nicht gewährleisteten erforderlichen Behandlung ergebende Lebensgefahr um den Zeitraum der Medikamentenmitgabe hinauszuschieben.