Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren, da für afghanische Staatsangehörige, die nach der Erlasslage nicht vorrangig zurückzuführen sind, gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht.
Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren, da für afghanische Staatsangehörige, die nach der Erlasslage nicht vorrangig zurückzuführen sind, gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht gegeben.
Anhaltspunkte für eine individuelle, gerade in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen der Klägerin angelegte konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sind nicht gegeben.
Die sonstigen Gefahren für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten, also etwa die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen, sind Gefahren allgemeiner Art im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Ob insoweit von einer "extremen Gefahrenlage" auszugehen ist, kann hier dahinstehen, denn eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Überwindung der sog. Sperrklausel kommt nämlich nur im Falle einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht. Eine solche ist hier jedoch nicht gegeben. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Erlass vom 27. Juli 2005 (11 41 - 23 d 010403 Afghanistan) auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 23./24. Juni 2005 die bisherige Bleiberechts- sowie Rückführungsregelung für afghanische Staatsangehörige dahin verändert, dass neben Straftätern und anderen Personen, gegen die Ausweisungsgründe und Sicherheitsbedenken bestehen, "mit Vorrang zurückzuführen sind volljährige, allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten" (vgl. Nrn. 1 und 2 der Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung afghanischer Flüchtlinge", Anlage zum Erlass vom 27. Juli 2005, Stanz S. 3260 f).
Zu diesem Personenkreis, der mit alsbaldiger Abschiebung nach Afghanistan zu rechnen hat, gehört die Klägerin nicht, zumal gerade Familien mit Kindern nachrangig zurückgeführt werden sollen.
Eine zeitnahe Abschiebung der Klägerin nach Afghanistan ist daher so unwahrscheinlich, dass es bei der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG verbleibt.
Dadurch wird die Klägerin auch nicht unzumutbar belastet, denn im Falle einer nachteiligen Entwicklung in ihrem Heimatland könnte sie diese über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend machen.