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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2005 - 9 ZB 05.30737 - asyl.net: M8565
https://www.asyl.net/rsdb/M8565
Leitsatz:
Schlagwörter: Aserbaidschan, Berg-Karabach, interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Versorgungslage, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor, denn das angegriffene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer der beiden näher bezeichneten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Zutreffend macht die Beklagte zwar geltend, das Verwaltungsgericht habe unter Abweichung von dem Senatsurteil vom 7. Mai 2004 - 9 B 01.31198 angenommen, auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieses Gebiet durch Sezession endgültig aus Aserbaidschan ausgegliedert sei.

Wegen einer zumutbaren Zufluchtsmöglichkeit in Berg-Karabach ist das angegriffene Urteil jedoch auf die weitere, selbstständig tragende Begründung gestützt, die Kläger könnten dort "ein Existenzminimum nicht finden".

Bei der Prüfung einer existenziellen Gefährdung ist zwar grundsätzlich auf eine generalisierende Betrachtungsweise abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG vom 31.7. 2002 InfAuslR 2002, 455 m. w. Nachw.). Das bedeutet aber nicht, dass die jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen wären.

Es lag nahe, dass ein Armenier, der sich bereits von 1990 bis März 2001 in Berg-Karabach aufhielt und dort seine Existenz sichern konnte, unter den verbesserten Verhältnissen des Jahres 2002 dort jedenfalls nicht am Rande des Existenzminimums dahinvegetieren muss. Das Abstellen auf den früheren Aufenthalt des Klägers in Berg-Karabach war auch deshalb von Bedeutung, weil der Senat in seiner Entscheidung ein Gespräch von Dr. Koutcharian mit dem Minister für soziale Wohlfahrt der Republik Berg-Karabach am 25. März 2002 verwertete, in dem unter anderem ausgeführt ist: "Bei der Vertreibung der Armenier aus Aserbaidschan seit 1988 kamen zunächst auch Armenier aus verschiedenen ländlichen wie städtischen Regionen Aserbaidschans zu uns, die nicht karabachischen Ursprungs sind. Viele von diesem Personenkreis haben aber später Karabach wieder verlassen, nicht zuletzt deswegen, weil wir nicht genügend Arbeitsplätze für sie haben. Nur ganz wenige, die meisten davon beruflich gut spezialisiert, sind geblieben." Wegen er besonderen Umstände des damaligen Falles brauchte sich der Senat nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nach dem vorerwähnten Gespräch vom 25. März 2002 Armenier aus (Kern-) Aserbaidschan in Berg-Karabach generell keine ausreichende Existenzgrundlage finden und deshalb das Gebiet wieder verlassen. Aus diesen Umständen folgt, dass die Beurteilung der Existenzgefährdung in der Senatsentscheidung vom 7. Mai 2004 nicht in der Weise verallgemeinerungsfähig ist, eine derartige Gefährdung sei generell bei Armeniern aus Aserbaidschan, die sich noch nie in Berg-Karabach aufgehalten haben, zu verneinen. Weil aber diese Fallgestaltung der angegriffenen Entscheidung zugrunde lag, beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf einer Abweichung von der Senatsentscheidung vom 7. Mai 2004.